Gebäudeentnahme aus dem Betriebsvermögen
Grundsätzlich gilt für die Entnahme von Wirtschaftsgütern, auch Gebäuden, aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen, dass diese mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten sind. Der Teilwert ist jener Wert, den der_die Erwerber_in eines gesamten fortzuführenden Betriebes diesem Wirtschaftsgut als Teil eines Gesamtkaufpreises zuordnen würde. In der Regel liegt der Teilwert über dem Buchwert des Wirtschaftsgutes. Aufgrund dieser Bewertungsvorschrift kommt es zur Aufdeckung sogenannter Stiller Reserven und einer entsprechenden steuerlichen Belastung.
Abgabenänderungsgesetz bringt Steuerentlastung bei Gebäudeentnahme
Mit dem Abgabenänderungsgesetz kommt es nun zu einer wesentlichen Steuererleichterung, denn der Gesetzgeber ermöglicht, rückwirkend ab 1.7.2023, die Entnahmen von Betriebsgebäuden zum Buchwert (bei Grund und Boden war dies schon bisher der Fall). Die Besteuerung entfällt dadurch jedoch nicht, sondern erfolgt lediglich zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich erst im Zuge der Veräußerung. Für einen zukünftigen Verkauf tritt der Entnahmewert an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Auswirkung auf Betriebsaufgaben
Die neue Regelung bringt insbesondere im Fall der Betriebsaufgabe steuerliche Erleichterungen durch die Aufschiebung der Besteuerung bis zum Verkauf.
Aber nicht immer ist die Gebäudeentnahme zum Buchwert die steuerliche vorteilhaftere Variante. In bestimmten Fällen kann eine sofortige Besteuerung steueroptimaler sein, etwa wenn die Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz möglich ist oder auf 3 Jahre verteilt werden kann.
Option auf Entnahme zum gemeinen Wert
Bei Betriebsaufgaben durch
– Tod des_der Betriebsinhaber_in,
– Erwerbsunfähigkeit oder dem
– „Pensionsfall“, dh der Vollendung des 60. Lebensjahres und des Einstellens der Erwerbstätigkeit,
jeweils unter der Voraussetzung, dass seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang mindestens sieben Jahre vergangen sind, sieht das Abgabenänderungsgesetz ein Wahlrecht vor. Dieses regelt, dass anstelle der Entnahme zum Buchwert freiwillig eine sofortige Besteuerung der Stillen Reserven des Gebäudes im Zuge des Aufgabegewinnes erfolgt. In diesem Fall gilt der gemeine Wert (also der Verkehrswert) als Entnahmewert. Diese Option gilt jedoch nicht für Grund und Boden.
Die neue Steuererleichterung ist nicht anwendbar für Grundstücke im Umlaufvermögen, gewerblichen Grundstückshandel, Fälle von Teilwertabschreibungen oder Übertragung stiller Reserven vor dem 1.4.2012.
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