Das Start-Up-Paket
Haben Sie schon von der FlexKapG gehört? Das ist der Kurzname der Flexiblen Kapitalgesellschaft, einer ganz neuen Rechtsform für Unternehmen. Wie der Name schon sagt, ist es eine Kapitalgesellschaft, die aber flexibler sein soll als die landläufige GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Ergänzt wird das Paket durch steuerliche Begünstigungen für Mitarbeiter_innen-Beteiligungen. Derzeit liegen die Gesetzesentwürfe vor, Beschlussfassung und Inkrafttreten sind für Herbst geplant.
Neue Rechtsform Flexibel Kapitalgesellschaft – FlexKapG
Die Rechtsform der flexiblen Kapitalgesellschaft oder flexible Company baut auf dem GmbH-Recht auf, sieht aber abweichend davon einige Erleichterungen vor. Das GmbH-Recht wird vielfach als zu starr empfunden, so ist die Übertragung von Anteilen beispielsweise nur mittels Notariatsakt möglich. Die FlexKapG soll hier weniger Bürokratie und mehr Flexibilität bringen.
Die Gesellschaft muss den Namenszusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ tragen bzw. abgekürzt FlexKapG oder FlexCo.
Was unterscheidet eine FlexKapG von einer GmbH und für wen ist sie geeignet?
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass neben „normalen“ Anteilen an der Gesellschaft auch sogenannte Unternehmenswertanteile ausgegeben werden können. Diese eignen sich insbesondere für die Beteiligung von Mitarbeiter_innen am Unternehmen. Sie vermitteln eine Beteiligung am künftigen Gewinn, sind jedoch ohne Stimmrecht. Und die Anteile müssen im Fall eines Verkaufs des Unternehmens mitverkauft werden. Höchstens 25 % der Gesellschaftsanteile können aus derartigen stimmrechtslosen Unternehmenswertanteilen bestehen. Für die Übertragung der Anteile ist kein Notariatsakt erforderlich. Um dennoch den Überblick über die Anteile zu bewahren, muss ein Verzeichnis der Unternehmenswertbeteiligten im Firmenbuch einsehbar sein.
Die Übertragung von Anteilen am Unternehmen an Mitarbeiter_innen führt immer zu der Problematik, dass sofort der übertragene Wert als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern ist (sofern der Wert EUR 3.000 übersteigt) – obwohl der_die Mitarbeiter_in zunächst keinerlei Liquiditätszufluss aus dem Anteil hat. Daher soll nun auch eine neue steuerliche Begünstigung für die Abgabe von Anteilen an Mitarbeiter_innen geschaffen werden.
Start-up-Mitarbeiter_innen-Beteiligung
Statt bereits bei Erhalt der Anteile soll – unter bestimmten Voraussetzungen – die Besteuerung des zugewendeten Unternehmensanteils aufgeschoben werden bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile. Dann wird nicht ein fiktiver zugewendeter Wert besteuert, sondern erst der real erzielte Gewinn.
Diese Handhabung wäre für alle Mitarbeiter_innen-Beteiligungen sinnvoll – ist aber leider nur für Start-ups gedacht – konkret dürfen seit der Unternehmensgründung nicht mehr als 10 Jahre vergangen sein.
Auch größenmäßige Beschränkungen sind vorgesehen: Das Unternehmen darf nicht mehr als 100 Arbeitnehmer_innen haben und nicht mehr als EUR 40 Mio Umsatz erzielen.
Die Regelung soll für Anteilsübertragungen ab 1.1.2024 gelten.
Reduktion des Mindestkapitals bei GmbHs
Zusätzlich zur neuen Rechtsform der FlexKapG wird auch für die GmbH das Mindestkapital von derzeit EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt. Das Stammkapital kann damit auf Dauer bei EUR 10.000 bleiben und nicht nur wie derzeit im Rahmen der Gründungsprivilegierung für 10 Jahre. Weiterhin ist mindestens die Hälfte, also EUR 5.000, bei Gründung einzuzahlen.
Die Änderung kommt auch allen bestehenden gründungsprivilegierten GmbHs zu Gute, bei denen zunächst nur EUR 5.000 eingezahlt wurden. Für sie kann die Aufstockung binnen 10 Jahren auf EUR 17.500 Einzahlung (50 % des bisherigen Mindeststammkapitals von EUR 35.000) entfallen.
Mit der Absenkung des Mindestkapitals geht auch eine Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer einher. Diese beträgt künftig dauerhaft nur mehr EUR 500 jährlich (statt bis zu EUR 1.750 nach Ablauf von 10 Jahren ab Gründung).
Was bringt es und wem?
Ob man sich bei Neugründung für eine FlexKapG entscheidet oder für eine „normale“ GmbH, hängt meines Erachtens davon ab, ob die Beteiligung von Mitarbeiter_innen geplant ist. Denn dafür hat die FlexKapG echte Vorteile, ansonsten gibt es keine entscheidenden Unterschiede.
Schade ist, dass bei Mitarbeiter_innen-Beteiligungen der Besteuerungsaufschub bis Verkauf nur für Start-ups gilt – sprich für 10 Jahre ab Gründung. Auch länger bestehende Unternehmen hätten hier durchaus Bedarf an flexiblen Regelungen – zB auch zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge.
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