Gute Nachrichten für Non-Profit-Organisationen: Neue Steuerbefreiungen und Ausweitung der Spendenbegünstigung
Nach vielen Ankündigungen und jahrelanger Lobbyingarbeit der Non-Profit-Szene hat es nun zu geklappt: Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz treten eine Reihe von steuerlichen Verbesserungen für Non-Profit-Organisationen in Kraft. Das Gesetz ist seit 1.1.2024 in Kraft.
Die zwei großen Themenbereiche sind:
- Steuerliche Begünstigungen für ehrenamtlich Tätige
- Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen Zwecke und Vereinfachung des Verfahrens für kleine Organisationen
Steuerbefreiungen für Ehrenamt
Die für die Gesellschaft unentbehrliche Arbeit von ehrenamtlich Tätigen wird mit einer neuen Steuerbefreiung gefördert:
- Kleines Freiwilligenpauschale: Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind in Höhe von höchstens 30 Euro pro Tag, höchstens aber 1.000 Euro pro Jahr, steuerfrei.
- Großes Freiwilligenpauschale: Für bestimmte Organisationen und Tätigkeiten erhöht sich der steuerfreie Betrag auf maximal 50 Euro pro Tag, höchstens aber 3.000 Euro pro Jahr:
- Mildtätige Zwecke (Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen) sowie Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge
- Hilfestellung in Katastrophenfällen
- Tätigkeiten als Ausbildner_in oder Übungsleiter_in: darunter sind nach den Erläuterungen zum Beispiel auch Chorleiter_innen und Wissensvermittler_innen im kulturellen und künstlerischen Bereich zu verstehen
Bei Vergütungen ab 2.000 Euro im Jahr ist eine verpflichtende Meldung an das Finanzamt vorgesehen. Dies dient vor allem der Überprüfung, ob von mehreren Organisationen Vergütungen bezogen werden, denn die Obergrenze steht einem_einer Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal zu, nicht pro Organisation.
Achtung: Ist jemand beruflich als Dienstnehmer_in oder auch selbständig für die NPO tätig, so ist es nicht möglich, den steuerfreien Betrag aus den steuerpflichtigen Einkünften herauszurechnen! Nur bei zwei getrennten Tätigkeiten kann auch das steuerfreie Pauschale bezogen werden. Definiert wird dies über die erforderliche Ausbildung.
Beispiele: Der angestellte Buchhalter einer NPO übernimmt Dienste als Sanitäter und erhält dafür ein steuerfreies Freiwilligenpauschale – dies ist möglich.
Eine bei einem Rettungsdienst angestellte Ärztin arbeitet vorwiegend in der Ausbildung. Fallweise arbeitet sie als Notärztin. Da für beide Tätigkeiten dieselbe Ausbildung nötig ist, kann hier kein steuerfreies Freiwilligenpauschale bezogen werden.
Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke
Die Erlangung der Spendenabsetzbarkeit steht ab 2024 allen Organisationen offen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Die bisherige Einschränkung auf bestimmte gemeinnützige Zwecke wurde abgeschafft – davon profitieren gemeinnützige Organisationen zum Beispiel in den Bereichen Bildung und Sport. Im Bereich der Kultur entfällt die bisherige Voraussetzung für die Spendenabsetzbarkeit, dass die Organisation eine Bundes- oder Landesförderung erhält.
Erleichterter Zugang zur Spendenabsetzbarkeit für kleine Organisationen
Kleine NPOs benötigen künftig keine Prüfung durch eine_n externe_n Wirtschaftsprüfer_in mehr, um auf die Liste der spendenbegünstigten Organisationen zu kommen. Das vereinfachte Verfahren sieht vor, dass der Antrag auf Spendenbegünstigung unter Beilage der Statuten über FinanzOnline durch die steuerliche Vertretung eingebracht wird.
Für wen gilt die Erleichterung: Für alle NPOs, für die keine Pflicht besteht, ihren Jahresabschluss durch eine_n Wirtschaftsprüfer_in prüfen zu lassen. Vereine sind nach dem Vereinsgesetz ab gewöhnlichen Einnahmen bzw. Ausgaben in Höhe von 3 Mio Euro prüfungspflichtig. Für diese sogenannten großen Vereine ist weiterhin jährlich eine Prüfung, auch für die Spendenabsetzbarkeit, notwendig.
Achtung: Sehen die Statuten eines kleinen Vereins vor, dass der Jahresabschluss von einem_einer Wirtschaftsprüfer_in zu prüfen ist, kann die Vereinfachung nicht angewendet werden. Denn auch in diesem Fall handelt es sich um eine verpflichtende Abschlussprüfung – vorgegeben nicht durch das Gesetz, sondern durch die eigene Rechtsgrundlage.
Jährliche Antragstellung
Über die Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen wird vom Finanzamt ein Bescheid ausgestellt. Dieser gilt zeitlich unbefristet. Jedoch muss die NPO jährlich neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen über FinanzOnline melden – jeweils binnen neun Monaten nach Ende des Rechnungsjahres.
Voraussetzungen für die Spendenabsetzbarkeit
Die „Vorlaufzeit“ bis zur Spendenabsetzbarkeit wird verkürzt: Statt wie bisher drei Jahre muss die Organisation künftig mindestens ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr tätig sein, bevor die Spendenabsetzbarkeit beantragt werden kann.
Im Wesentlichen unverändert sind folgende Voraussetzungen:
- Die Statuten und die tatsächliche Tätigkeit entsprechen den Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.
- Spenden an Privatpersonen müssen über FinanzOnline gemeldet werden.
- Die Kosten der Spendenverwaltung dürfen höchstens 10% der Spendeneinnahmen betragen.
- Für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks muss das Vermögen für gemeinnützige Zwecke gebunden sein.
- Die NPO darf in den letzten drei Jahren keine gerichtlich strafbaren Handlungen oder vorsätzliche Finanzstrafdelikte begangen haben. Dasselbe gilt für ihre Funktionär_innen.
Übergangsbestimmungen
Im Jahr 2024 werden sehr viel mehr Organisationen als bisher die Spendenbegünstigung anstreben. Vielen steht erst 2024 dieser Weg offen, weil sie zum Beispiel im Bildungsbereich tätig sind. Andere kleine NPOs haben bisher den Aufwand der Wirtschaftsprüfung gescheut und werden den nun einfacheren Weg der Antragstellung nutzen. Daher sind großzügige Übergangsbestimmungen vorgesehen:
- Im Jahr 2024 gilt, dass bei Antragstellung bis 30. Juni 2024 die Spendenabsetzbarkeit ausnahmsweise rückwirkend bereits mit 1. Jänner 2024 wirksam ist.
- Für alle am 31.12.2023 spendenbegünstigten Organisationen gelten die Voraussetzungen im Jahr 2024 automatisch als erfüllt.
Erster Schritt: Statuten prüfen!
Im Rahmen der Antragstellung zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit sind auch die Statuten an das Finanzamt zu übermitteln. Als erstes sollten daher die Statuten überprüft werden, ob sie alle Anforderungen für die Gemeinnützigkeit erfüllen. Gerne unterstützen wir Sie dabei!
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