Die Ausgangslage

Ein österreichisches Unternehmen erhielt mit Beschluss der Kommission der Europäischen Union eine Geldbuße in Höhe von EUR 2.787.015 wegen wettbewerbswidriger Preisabsprachen. In Zusammenhang mit dem Verfahren fielen Rechtsberatungskosten in den Jahren 2007 bis 2010 in Höhe von netto EUR 100.905,33 an. Die darauf entfallende Umsatzsteuer betrug EUR 20.181,07.

Das Finanzamt hat nach Beendigung einer Außenprüfung erklärt, dass sowohl die Strafe als auch die damit zusammenhängenden Beratungskosten steuerlich nicht absetzbar seien. Auch die auf die Beratungskosten entfallende Umsatzsteuer könne nicht abgezogen werden. Das Unternehmen blitzte mit einer Beschwerde gegen die entsprechenden Bescheide beim Finanzamt ab und verlangte daraufhin die Entscheidung durch die übergeordnete Behörde – das Bundesfinanzgericht (BFG).

Entscheidung des BFG

Das BFG führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Geldbußen, die von einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, nicht abziehbar seien, andernfalls der Pönalcharakter der Geldbuße unterlaufen und diese infolge der Reduktion der Steuerlast von der Allgemeinheit mitgetragen werden würde. Man könne jedoch nicht automatisch unterstellen, dass auch die damit zusammenhängenden Beratungskosten keine steuerlich relevanten Betriebsausgaben seien. Es ist der Kausalzusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit und den Verteidigungskosten zu hinterfragen. Gemäß Judikatur des VwGH ist der betriebliche Konnex bei Geldbußen wegen Teilnahme an Preisabsprachen gegeben.

Für den betreffenden Fall bedeutet dies, dass die Verteidigungskosten in Zusammenhang mit dem von der Europäischen Kommission durchgeführten Verfahren infolge einer Teilnahme der beschwerdeführenden Partei an Preisabsprachen als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind, besteht doch zwischen dieser Teilnahme an Preisabsprachen und dem Betrieb der Beschwerde      führenden Partei ein kausaler Zusammenhang. Diesen Betriebsausgaben kann nach der Rechtsprechung des VwGH auch nicht der Abzug versagt werden. Da die Verteidigungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, ist auch die darauf entfallende Umsatzsteuer abzugsfähig.

Conclusio

Auch wenn Strafen aller Art steuerlich aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht abzugsfähig sind (um den Pönalcharakter nicht zu mindern und nicht einen Teil der Strafe von der Allgemeinheit zahlen zu lassen), sind die mit dem Verfahren zusammenhängenden Beratungs- und Verteidigungskosten doch steuerlich relevant, wenn zwischen der Geldbuße und der betrieblichen Tätigkeit ein kausaler Zusammenhang besteht.

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