Muss man Ausgaben für Medikamente oder Behandlungen selbst tragen, kann man diese Kosten – unter Berücksichtigung eines einkommensabhängigen Selbstbehalts – steuerlich geltend machen und bekommt Steuern zurück. Soweit so gut.
Doch nicht alles, was man für seine Gesundheit tut oder man als vermeintlich abzugsfähige Kosten ansieht, wird auch von der Finanzbehörde anerkannt. In der Praxis ist leider nicht unumstritten, wann eine Behandlung überhaupt notwendig und somit absetzbar ist. Jedenfalls abzugsfähig sind die Kosten für Medikamente bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung, dies gilt zB auch für homöopathische Arzneimittel. Doch wie sieht es mit Präparaten, die von einem Energetiker verordnet werden, aus. Vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gibt es dazu eine aktuelle Entscheidung.
Die Ausgangslage
Angesichts einer schweren Krebserkrankung nutzte ein Steuerpflichtiger zur Linderung von Nebenwirkungen der schulmedizinischen Behandlung auch Nahrungsergänzungsmittel und ätherische Öle. Diese begleitenden Präparate wurden von einem Bioenergetiker verschrieben.
Die Kosten für diese ergänzenden Maßnahmen wurden als außergewöhnliche Belastungen im Zuge der Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an und zwar mit der Begründung, dass es für die Aufwendungen keine ärztliche Verordnung gab. Nachdem die zweite Instanz, das Bundesfinanzgericht (BFG) die Sachlage anders sah und die Kosten sehr wohl als abzugsfähig anerkannte, musste der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entscheiden.
Die Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob es sich um eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelte. Dafür müssen die Kosten zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Im Fall von Krankheitskosten ist eine Zwangsläufigkeit dann gegeben, wenn die Maßnahmen zur Linderung oder Heilung einer Krankheit nachweislich erforderlich sind. Laut Rechtsprechung ist das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit dann erfüllt, wenn eine ärztliche Verordnung, ein ärztlicher Therapieplan oder die Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherungsträger gegeben ist.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Verordnung der alternativmedizinischen Präparate durch einen Bioenergetiker. Dieser ist jedoch nicht berechtigt medizinische Verordnungen auszustellen und – so das Höchstgericht – aufgrund mangelnder Ausbildung rein rechtlich gesehen nicht in der Lage, die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme zu beurteilen. Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben wurde daher nicht anerkannt.
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