Für viele Jungunternehmer stellt sich gleich zu Beginn die Frage, ob Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen oder nicht. Muss jeder Unternehmer Umsatzsteuer verrechnen? Gibt es Ausnahmen?
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Beträgt der Jahresumsatz jedoch nicht mehr als € 30.000,- greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, allerdings darf auch keine Vorsteuer abgezogen werden. Diese Umsatzgrenze kann innerhalb von 5 Jahren einmal um max. 15% überschritten werden, ohne dass die Kleinunternehmerbegünstigung verloren geht. Es ist auch zu beachten, dass es sich bei der betreffenden Umsatzgrenze um eine „Nettogrenze“ handelt. Dh wenn die getätigten Umsätze der 20%igen Umsatzsteuer unterliegen, darf der Jahresumsatz € 36.000,- betragen (30.000 Netto + 20% USt € 6.000,-), da der Nettowert in diesem Fall bei € 30.000,- liegt.
Unternehmer haben jedoch die Möglichkeit freiwillig in die Umsatzsteuerpflicht zu optieren, obwohl sie unter der Grenze von € 30.000,- liegen. Dies erfolgt mittels eines Antrags auf Regelbesteuerung und bindet den Unternehmer für 5 Jahre. Erst danach kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch genommen werden.
Neben der Kleinunternehmerregelung gibt es auch noch andere Fälle, in denen Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. So sind zum Beispiel all jene Berufe befreit, die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erzielen. Dazu zählen neben den Ärzten auch Hebammen, Psychotherapeuten und Heilmasseure. Ebenso wie bei der Kleinunternehmerregelung, steht auch in diesem Fall kein Vorsteuerabzug zu.
Da wir nun so viel über Umsatzsteuer und Vorsteuer geschrieben haben, möchten wir noch kurz erläutern, was der Unterscheid zwischen diesen beiden Begriffen ist bzw. ob es überhaupt einen gibt.
Umsatzsteuer und Vorsteuer sind Bezeichnungen aus dem Rechnungswesen bzw. dem Steuerrecht. Die Umsatzsteuer wird den Kunden in Rechnung gestellt. Die Einnahmen unterliegen also der Umsatzsteuer. Als Unternehmer verwalten Sie die Umsatzsteuer sozusagen für das Finanzamt. Wenn eine Leistung oder eine Warenlieferung an den Kunden verrechnet wird, kassiert der Unternehmer auch die Umsatzsteuer. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung wird dann die eingehobene Umsatzsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt.
Demgegenüber steht die Vorsteuer, die der Unternehmer bezahlt, wenn er etwas kauft oder Leistungen bezieht. Vorsteuer ist also die Umsatzsteuer, die an den Lieferanten bezahlt wird. Diese bekommt man vom Finanzamt zurück, indem die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben wird und mit der abzuführenden Umsatzsteuer gegengerechnet wird.
Noch ein Tipp zum Schluss:
Das Umsatzsteuergesetz ist nicht ganz unkompliziert. Wenn Sie nicht sicher sind, wie das mit der Umsatzsteuer funktioniert oder wenn Sie Fragen zur korrekten Rechnungsausstellung haben, kontaktieren Sie uns. Es ist einfacher mögliche Fehler gleich von vornherein zu vermeiden, als sie später aufwendig zu beheben!