Für Unternehmen gibt es zahlreiche Zuschüsse und Förderungen, die bei der Finanzierung von Projekten hilfreich sind. Nicht unwesentlich ist allerdings, wie die steuerliche Behandlung derartiger Gelder erfolgt. Ob steuerpflichtig oder steuerfrei hängt von einigen wichtigen Dingen ab. Nachfolgend gibt es einen kurzen Überblick was es zu beachten gibt:
Wann sind Förderungen einkommensteuerfrei?
Die Einkommensteuerfreiheit hängt von zwei entscheidenden Kriterien: Förderzweck und Fördergeber_in
Förderzweck:
Eine Subvention oder Förderung ist vom_n der Fördernehmer_in als einkommensteuerfrei zu behandeln, wenn sie der unmittelbaren Förderung dient. Dies bezieht sich auf Mittel, die zugewendet werden, um die notwendigen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit zu schaffen (z.B. Anschaffung von erforderlichen Geräten, Materialien, Bücher,…).
Fördergeber_in:
Gelder aus so genannten “öffentlichen Mitteln” sind nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich steuerfrei. Diese Art der Zuwendungen beziehen sich auf Subventionen von Ländern, Gemeinden oder dem Bund. Das gilt auch für vergleichbare öffentlich-rechtliche Körperschaften der EU- oder EWR-Mitgliedstaaten, für EU-Organisationen selbst oder in- und ausländische Fördereinrichtungen (diese sind verpflichtet, dem_der Fördernehmer_in die gesetzliche Qualifikation der Subvention als “öffentliches Mittel” zu bestätigen).
Beachten Sie: Unmittelbare Subventionen aus öffentlichen Mitteln sind zwar als einkommensteuerfrei zu behandeln, die dadurch geförderten Aufwendungen dürfen jedoch im Gegenzug auch nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden!
Wann besteht Umsatzsteuerpflicht?
Ob eine Förderung umsatzsteuerpflichtig ist, richtet sich nach der Gegenleistung.
Gewährt der_die Zuschussgeber_in eine Subvention, weil er dafür eine Leistung des Zuschussnehmers erhält (Leistungsaustausch), stellt diese Zahlung umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.
Echte umsatzsteuerfreie Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht mit einem Leistungsaustausch in Zusammenhang stehen, also der Zuschussgeber keine Gegenleistung verlangt oder bekommt.
In den Umsatzsteuerrichtlinien sind beispielsweise folgende Fälle von steuerfreien Subventionen angeführt:
– Zuschuss zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers,
– Zuschuss zur Deckung von Unkosten des Empfängers,
– Zuschuss, dessen Höhe sich nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richtet.
Zuwendungen von Privatstiftungen
Nicht nur öffentlich-rechtliche Institutionen, sondern auch privatrechtliche Organisationen, wie Privatstiftungen fördern Projekte. Wie aber werden diese Zuwendungen steuerlich behandelt?
Zuwendungen einer gemeinnützigen Privatstiftung unterliegen nicht der (Kapitalertrag)steuer. Förderungen von eigennützigen Privatstiftungen sind beim Empfänger steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen, genauer gesagt, als Zuwendungen von Privatstiftungen gem. § 27 (5) Z7 EStG zu behandeln und mit einem besonderen Steuersatz zu besteuern.
In bestimmten Fällen jedoch können Sie als Begünstigte_r einer Privatstiftung mit Abgabe der Steuererklärung Ihre gesamte Jahres-Steuerbelastung reduzieren und sich die abgeführte Kapitalertragsteuer anrechnen lassen! Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn das gesamte Einkommen die Grenze von €11.000,- nicht übersteigt. In diesem Fall kann man sich die Kapitalertragsteuer aus der Zuwendung der Privatstiftung durch Option zur Regelbesteuerung zurückholen.
Wollen Sie mehr zu diesem Thema wissen? Am 3. Mai findet im Coworking space „Stockwerk“ eine Infoveranstaltung zur jährlichen Förderaktion von „netidee“ statt. Wir sind im Rahmen eines Gastvertrages auch bei dieser Veranstaltung und erläutern die steuerlichen Aspekten von Zuwendungen von Privatstiftungen. Details zur Veranstaltung und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter https://www.netidee.at/events/netidee-info-abend