Unternehmer_innen, die immer wieder fallweise Aushilfskräfte beschäftigen, dürfen sich freuen. Seit 1.1.2017 gilt für Aushilfen eine Lohnsteuerbefreiung und auch bestimmte Lohnnebenkosten müssen nicht abgeführt werden. Die Begünstigung ist zunächst bis 2019 befristet und kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung.

Die Voraussetzungen
  • Die Begünstigung kann nur dann angewendet werden, wenn die Aushilfstätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 (Wert 2017) darf nicht überschritten werden.
  • Die Aushilfskraft muss neben der Aushilfstätigkeit, über eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung verfügen, allerdings nicht beim Unternehmer, bei dem/der sie als Aushilfe tätig ist. Die Vollversicherung kann sowohl im Rahmen einer selbständigen als auch unselbständigen Tätigkeit gegeben sein.
  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient zur Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten (z.B. Einkaufssamstag) oder zur Abdeckung eines Ausfalls einer Arbeitskraft im regulären Betriebsablauf (z.B. Krankheitsfall).
  • Die Tätigkeit als Aushilfskraft darf pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 18 Tage betragen und das, unabhängig von der Anzahl der Dienstgeber_innen. Um diese Voraussetzung gewährleisten zu können, besteht eine Verpflichtung der Aushilfskräfte, den/die Dienstgeber_in über die bisherigen Tage der begünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Arbeitgeber_innen zu informieren> werden, die Steuerfreiheit nicht mehr zu. Die Steuerfreiheit der davorliegenden Aushilfstätigkeiten geht jedoch dadurch nicht verloren. Bei Missachtung der Informationspflicht und bei Überschreiten der 18-Tage-Grenze verliert die Aushilfskraft – nicht jedoch der/die Dienstgeber_in – die steuerliche Begünstigung. Die Korrektur erfolgt über die Pflichtveranlagung.
  • Auch für den_die Dienstgeber_in gibt es eine 18-Tage-Grenze. Der/die Arbeitgeber_in darf die Tätigkeit nur dann steuerfrei behandeln, wenn er an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr pro Tag Aushilfskräfte beschäftigt. Wird diese Grenze überschritten, steht die Begünstigung nicht zu.

Nur wenn alle erforderlichen Punkte zutreffen, kann die Aushilfe begünstigt abgerechnet werden.

Beispiel 1: Dienstgeber Y beschäftigt für 12 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Dienstgeber X für 9 Tage beschäftigt war. Da der Dienstgeber Y darüber nicht informiert ist, rechnet er den Dienstnehmer als Aushilfskraft steuerfrei ab. Im Rahmen der Pflichtveranlagung erfolgt die Nachversteuerung beim Dienstnehmer ab Beginn des Dienstverhältnisses zu Dienstgeber Y.

Beispiel 2: Dienstgeber Y beschäftigt Aushilfskraft A an neun Tagen im Jänner. Die Aushilfskraft B arbeitet an 10 Tagen im Februar. Der Dienstgeber kann die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen, da in Summe 18 Tage überschritten werden.

Arbeitnehmer_in und Arbeitgeber_in profitieren

Sind sämtliche Punkte für die begünstigte Aushilfstätigkeit erfüllt, bleibt dieser geringfügige Verdienst  für die Aushilfskraft auch im Rahmen der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung steuerfrei.

Der/die  Dienstgeber_in profitiert durch den Entfall der Lohnnebenkosten, wie Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel ist dennoch zu übermitteln.

Aber Vorsicht:  die Aushilfskraft muss nach wie vor mit einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rd. 14 %  rechnen. Erst ab 2018 soll auch diese wegfallen, wenn die obigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind.

Haben Sie noch Fragen zu der neuen Regelung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!  www.steirer-mika.at/kontakt

 

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