Im Sommer finden an allen Ecken und Enden Feste statt. Viele werden auch von Vereinen organisiert, um die Vereinskasse aufzubessern. Wenn’s dann in der Kasse klingelt, dann freuen sich die Verantwortlichen. Doch ein satter Gewinn aus einem Vereinsfest kann auch einen bitteren Beigeschmack haben. Werden bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um ein begünstigungsschädliches großes Vereinsfest und der Fiskus nascht auch an Gewinn und Umsatz mit.
Die Besteuerung von Vereinen
Für gemeinnützige Vereine gelten Sonderregelungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen den folgenden Vereinstätigkeiten:
- Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Zweck des Betriebes ist die Erfüllung des Vereinszweckes. Der Betrieb ist für die Erfüllung des Vereinszweckes unentbehrlich, z.B. Sportverein erteilt kostenpflichtigen Sportunterricht. Derartige Betriebe sind weder umsatzsteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig
- Entbehrlicher Hilfsbetrieb: der Geschäftsbetrieb ist für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich, steht aber doch mit ihm im Zusammenhang, zB kleines Vereinsfest, Flohmarkt. Derartige Betriebe sind nicht begünstigungsschädlich, allerdings sind Zufallsgewinne körperschaftsteuerpflichtig. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt für derartige Betriebe die Liebhabereivermutung, d.h. es liegt keine Umsatzsteuerpflicht vor.
- Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: diese Betriebe sind keine Hilfsbetriebe mehr, z.B. großes Vereinsfest, Kantine, Warenverkaufsstellen. Sie unterliegen der Körperschaft- und Umsatzsteuer. Erzielen derartige Betriebe Umsätze über € 40.000,- muss man um eine Ausnahmegenehmigung ansuchen, damit der übrige Vereinsbereich nicht den Gemeinnützigkeitsstatus verliert.
Zur Abklärung der steuerlichen Konsequenzen ist es also unbedingt notwendig, eine klare Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest zu treffen.
Das kleine Vereinsfest
Damit es sich um ein kleines Vereinsfest im Sinne der Finanz handelt, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein.
- Die Organisation und Durchführung des Festes muss überwiegend (zu mindestens 75%) durch Vereinsmitglieder oder nahe Angehörige erfolgen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (z.B. Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit unentgeltlich erfolgt.
- Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird die Verpflegung teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.
- Die Unterhaltungsdarbietungen dürfen nur durch den Verein erfolgen. Allerdings sind Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen unschädlich, wenn die Künstler für ihre Darbietungen üblicherweise nicht mehr als 1.000 € pro Stunde verrechnen.
- Die Gesamtdauer sämtlicher Vereinsfeste darf 72 Stunden pro Jahr nicht übersteigen.
Wird nur eine der angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um ein großes Vereinsfest, mit den bereits oben erläuterten Konsequenzen eines begünstigungsschädlichen Betriebes.
Damit ein eventuell entstehender Gewinn die Vereinskasse nicht allzu sehr belastet, hat der Gesetzgeber für die Besteuerung von Vereinen Sonderbestimmungen vorgesehen. Vom steuerpflichtigen Gewinn ist ein Freibetrag von € 10.000,- abzuziehen. Außerdem darf für die unentgeltliche Leistung der Vereinsmitglieder eine fiktive Ausgabe in Höhe von 20% der Einnahmen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat also dafür Sorge getragen, dass den Vereinen auch Geld für ihren gemeinnützigen Zweck übrig bleibt.
Registrierkassenpflicht
Eine weitere Erleichterung wurde im Fall der Registrierkassenpflicht geschaffen. Handelt es sich um ein kleines Vereinsfest, entfällt auch die Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.
Planen Sie auch schon Ihr nächstes Vereinsfest? Dann beachten Sie bitte schon im Vorfeld diese Vorschriften, damit es später keine bösen Überraschungen gibt.
Uns macht guter Rat Freude! www.steirer-mika.at