Eine Besonderheit des österreichischen Steuersystems ist die begünstigte Besteuerung des Jahressechstels. Ein Sechstel des laufenden Jahresbezuges darf mit einem begünstigten Steuersatz besteuert werden. Dies betrifft die sonstigen Bezüge, zu denen das 13. Und 14. Gehalt (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) aber auch z.B. Prämien zählen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzahlungen steht das Jahreseinkommen jedoch noch nicht fest. Das Jahressechstel wird also auf Basis des bisherigen Gehaltes hochgerechnet. Bei gleichbleibenden Bezügen ergibt das Jahressechstel genau zwei Bruttomonatsgehälter.
Kommt es bei Dienstnehmer_innen allerdings während des Jahres zu starken Bezugsschwankungen, z.B. durch unterjährige Auszahlung von Prämien, Gehaltsreduktionen, etc., dann wird im Rahmen der Hochrechnung möglicherweise ein zu hohes Jahressechstel ermittelt. Ein so entstandener Steuervorteil musste bis jetzt nicht korrigiert werden.
Doch damit ist ab 2020 Schluss. Ab heuer muss verpflichtend bei der Abrechnung des letzten Bezuges im Kalenderjahr, das ist in der Regel im Dezember bzw. in dem Monat in dem ein_e Dienstnehmer_in das Unternehmen verlässt, nochmals eine Berechnung des Jahressechstels erfolgen. In diesem Fall allerdings auf Basis der tatsächlichen Bezüge. Ergibt sich durch diese Aufrollung ein niedrigeres Jahressechstel als ursprünglich ermittelt und für die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge herangezogen wurde, gibt es einen sogenannten Jahressechstelüberhang. D.h. das Jahressechstel war zu hoch und es wurde zu viel mit dem begünstigten Steuersatz abgerechnet. Dieser Überhang ist zukünftig zum Normalsteuertarif nachzuversteuern.
Achtung Ausnahme – Elternkarenz
Geht ein_e Mitarbeiter_in in Elternkarenz muss keine Aufrollung der Bezüge erfolgen, und ein möglicherweise zu hohes Jahressechstel muss nicht korrigiert werden.
Durch die neue Regelung wird sichergestellt, dass tatsächlich nur ein Sechstel des Jahresbezuges mit dem begünstigten Steuersatz abgerechnet wird. Auf die breite Masse der Dienstnehmer_innen wird diese neue Regelung keine Auswirkung haben. Vielmehr sind jene Fälle betroffen, die bisher durch willkürliche Änderungen der Auszahlungen das Jahressechstel gezielt erhöht haben.