Von der Kommunalsteuer gänzlich befreit sind lediglich NPOs, die mildtätig und/oder gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge verfolgen.
Andere Zwecke – und seien sie auch gemeinnützig – unterliegen grundsätzlich nicht der Befreiung.
Verfolgt die Non Profit Organisation, in der Sie tätig sind, keinen der genannten Zwecke, ist sie aber trotzdem gemeinnützig, sollten Sie jetzt nicht aufhören weiter zu lesen, denn bei genauerer Betrachtung gibt es Möglichkeiten, die Kommunalsteuerpflicht einzelner Bereiche nicht nur zu hinterfragen, sondern auch auszuklammern. Betrachten wir dazu kurz die gesetzlichen Bestimmungen:
„Monatlich ausbezahlte Arbeitslöhne an Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens unterliegen der Kommunalsteuer (§ 1KOmmstG)“.
Demnach sind nur Arbeitslöhne jener Dienstnehmer steuerpflichtig, die im unternehmerischen Bereich tätig sind.
Wann hat Ihre NPO einen unternehmerischen Bereich? Was ist der unternehmerische Bereich?
Das Kommunalsteuergesetz greift bei der Definition der Steuerpflicht der Arbeitslöhne lediglich auf den unternehmerischen Bereich der Non Profit Organisation. Zur Definition der unternehmerischen Sphäre stützt sich das Gesetz auf ein weiteres Gesetz, nämlich das Umsatzsteuergesetz. Der unternehmerische Bereich wird hier auf Basis der sogenannten umsatzsteuerbaren Umsätze erfasst.
Und genau da setzen Sie an, wenn Sie die Kommunalsteuerpflicht für die Mitarbeiter Ihrer NPO prüfen wollen.
Für welche Bereiche zahlt ihr Verein, ihre gemeinnützige GmbH, Umsatzsteuer? Für Subventionen, Spenden, echte Mitgliedsbeiträge? Nein.
Die Vereinsrichtlinien helfen uns, denn sie schreiben explizit, dass die Erfüllung satzungsmäßiger Gemeinschaftsaufgaben, für die echte Subventionen, Spenden oder echte Mitgliedsbeiträge erzielt werden, nicht unternehmerische Tätigkeiten sind. Nur Tätigkeiten im Rahmen eines „Leistungsaustausches“ zählen zum unternehmerischen Bereich.
Sie schlagen nun die Brücke wie folgt: Sehen Sie sich sämtliche Einnahmen in Ihrer Einnahmen/Ausgabenrechnung oder Gewinn- und Verlustrechnung an. Alle Einnahmen, die von der Umsatzsteuer befreit sind (Spenden, echte Mitgliedsbeiträge, echte Subventionen), gehören zum „nichtunternehmerischen Bereich“. Jene Einnahmen, für die die gemeinnützige Institution Umsatzsteuer zahlt, fallen in den unternehmerischen Bereich.
Nun setzen Sie die Einnahmengruppen in Relation zu den Gesamteinnahmen. Zum Beispiel: Höhe der Gesamteinnahmen € 100.000, davon umsatzsteuerpflichtig € 30.000, nicht umsatzsteuerpflichtig € 70.000. In unserem Beispiel würde dies bedeuten, dass der nichtunternehmerische Bereich der Einnahmen 70% der Gesamteinnahmen darstellt! Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer, sind daher nur 30% unternehmerisch veranlasst und nur 30% der Bemessungsgrundlage aus den Arbeitslöhnen der Dienstnehmer für die Kommunalsteuer auch tatsächlich relevant.
Alternativ können Sie auch bestimmte Mitarbeiter je nach Art der Tätigkeit nur dem nichtunternehmerischen und dem unternehmerischen Bereich zuordnen. Allerdings ist hier die Dokumentation und Argumentation bei einer Kontrolle durch die Gemeinde oft strengeren Prüfkriterien ausgesetzt.
Der Antrag für die reduzierte Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer wird bei jener Gemeinde gestellt, in welcher Ihre NPO ihre „Betriebsstätte“ hat. Wir helfen Ihnen gerne.
Angenommen die NPO, in welcher Sie tätig sind, ist kein gemeinnütziger Verein, sondern eine gemeinnützige GmbH. Können Sie hier wie bei einem gemeinnützigen Verein vorgehen, für welchen die Vorgehensweise in den Vereinsrichtlinien genau umschrieben wird? Ja, alles weitere aber gerne in einem persönlichen Gespräch.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, vielleicht finden wir noch andere interessante Themen, die wir dann gemeinsam beleuchten können.
Ansprechpartnerin für die Kommunalsteueroptimierung:
Mag. Nikola Löser
nikola.loeser@steirer-mika.at