Facebook, Twitter & Co – die Social-Media-Plattformen sind aus unserem Alltag kaum mehr wegzudenken. Und auch viele Unternehmen nutzen die sozialen Medien für unterschiedlichste Zwecke. Aber was gibt es für Arbeitnehmer_innen und Arbeitergeber_innen im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Dienste zu beachten?
Ist die Verwendung von Facebook am Arbeitsplatz erlaubt?
Ob Facebook und Co am Arbeitsplatz benutzt werden dürfen, wird in der Praxis von Firma zu Firma unterschiedlich gehandhabt. Grundsätzlich ist es erlaubt, dass die Verwendung von sozialen Medien am Arbeitsplatz untersagt wird, denn der_die Arbeitgeber_in entscheidet über die Verwendung der von ihm_ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmittel. Wenn Sie jetzt denken, dann können die Arbeitnehmer_innen ja das private Smartphone für Facebook nutzen, dann ist das zwar richtig. Allerdings ist in diesem Fall zu beachten, dass eine übermäßige Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit zu einer Verletzung der Dienstpflicht führt. Gleiches gilt, wenn der_die Arbeitgeber_in eine uneingeschränkte Nutzung des Internets erlaubt. Auch hier ist zu beachten, dass es durch die Internetnutzung zu keiner Minderung der Arbeitsleistung kommen darf.
Um Diskussionen vorzubeugen, ist es empfehlenswert eine Regelung mit den Dienstnehmer_innen über die Internetnutzung am Arbeitsplatz zu treffen. So ist klipp und klar geregelt, was in welcher Form erlaubt ist und was nicht.
Dürfen Arbeitgeber_innen private Facebook-Daten verwenden?
Die durchschnittlichen Facebook-User_innen bedenken oft nicht, dass auch Unternehmen die Online-Identitäten ihrer bestehenden oder potentiellen Mitarbeiter_innen durchforsten. Aber ist das auch rechtens? Eigentlich nicht, denn das Recht auf Privatsphäre wird allgemein im ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) umfassend geschützt und speziell im Arbeitsrecht durch die Arbeitgeberfürsorgepflicht noch weiter konkretisiert. Daneben schützt das Datenschutzrecht Arbeitnehmer_innen vor Eingriffen der Arbeitgeber_innen in die Privatsphäre und die Nutzung von persönlichen Daten. Teilt ein_e Arbeitnehmer_in öffentlich Fotos oder Beiträge, dann ist das noch lange keine Zustimmungserklärung, dass diese Daten auch im Zuge von Bewerbungen oder Beförderungen verwendet werden dürfen.
Facebook als Entlassungsgrund?
Die unsachgemäße Nutzung von Facebook kann schwerwiegende Folgen für Arbeitnehmer_innen haben. Die Gefahr einer Entlassung droht bei unüberlegtem Verhalten manchmal schneller, als man denkt.
Macht sich der_die Dientsnehmer_in durch ein Posting eines besonders schweren Fehlverhaltens schuldig, kann dies eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung nach sich ziehen. Werden vertrauliche Daten oder Sachverhalte öffentlich gemacht oder rufschädigende Aussagen getroffen, sind dies eindeutige Entlassungsgründe ebenso wie die Beleidung des Chefs oder von Kolleg_innen.
Auch der Missbrauch des Krankenstandes, der sich durch ein Facebook-Posting nachweisen lässt, ist ein Entlassungsgrund.
Facebook ist mittlerweile fester Bestandteil des heutigen Privat- und Berufslebens. Wenn sich alle – im Bereich der Arbeitswelt – an die vereinbarten Regeln halten, wird die Nutzung auch zu keinen Problemen führen.