Die gewerbliche Sozialversicherung ist für viele Unternehmer nicht gerade ein Lieblingsthema. Insbesondere für Jungunternehmer_innen ist es interessant, wann welche Beiträgsvorscheibungen auf sie zukommen und wie das Beitragswesen funktioniert. Das Wichtigste haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.
Wann beginnt die SV-Pflicht?
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung bzw. mit Beginn der Ausübung der Tätigkeit bei Neuen Selbständigen. Die entsprechende Meldung muss innerhalb eines Monats an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft – kurz SVA – übermittelt werden.
Wieviel muss ich zahlen?
Die Pflichtversicherung umfasst Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Selbständigenvorsorge. Die Beitragssätze betragen für
- Krankenversicherung: 7,65 %
- Pensionsversicherung: 18,50 %
- Selbständigen Vorsorge: 1,53 %
Der Beitrag zur Unfallversicherung ist ein monatlicher Fixbetrag, der jährlich valorisiert wird. Im Jahr 2018 beträgt dieser € 9,60 pro Monat.
Wieviel tatsächlich bezahlt werden muss, hängt von der Beitragsgrundlage ab. Auf diese wird der o.a. Prozentsatz angewendet. Als Beitragsgrundlage werden die Einkünfte des betreffenden Jahres herangezogen. Da diese erst nachträglich vorliegen, wenn es einen Einkommensteuerbescheid gibt, wird eine vorläufige Beitragsgrundlage zu Grunde gelegt.
Für Jungunternehmer_innen, die neu bei der SVA versichert sind, werden die Beiträge in den ersten drei Wirtschaftsjahren in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben.
monatliche Mindestbeitragsgrundlage | |
Pensionsversicherung | € 654,25 (Wert 2018) |
Krankenversicherung | € 438,05 (Wert 2018) |
Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides, werden diese jedoch anhand der tatsächlichen Einkünfte nachbemessen – bei hohen Gewinnen ist also für diesen Fall finanziell vorzusorgen. Ab dem vierten Jahr werden die Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres als Bemessungsgrundlage herangezogen. Also für 2018 die Einkünfte aus 2015. Liegen diese unter der Mindestbeitragsgrundlage, ist diese die Basis. Und man zahlt auch nicht unendlich hohe Beiträge, es gibt eine Beschränkung nach oben durch die Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.985 ,-/Monat) .
In konkreten Zahlen heißt das:
Mindestbeiträge/Jahr | Höchstbeiträge/Jahr | |
Krankenversicherung | € 402,12 | € 5.494,20 |
Pensionsversicherung | € 1.452,48 | € 13.286,70 |
Selbständigenvorsorge | € 80,43 | 1.098,85 |
Unfallversicherung | € 115,20 | € 115,20 |
Bonus für Jungunternehmer
Bei der Krankenversicherung gibt es noch einen Bonus für Jungunternehmer. Die Beiträge für die ersten beiden Jahre sind fix und werden nicht nachbemessen, d.h. Jungunternehmer_innen zahlen nur € 402,12 pro Jahr unabhängig vom tatsächlichen Einkommen.
Neue Selbständige
Unternehmer, die für Ihre Tätigkeit keinen Gewerbeschein benötigen, gelten als Neue Selbständige. Diese sind nur pflichtversichert, wenn sie eine Mindesteinkommensgrenze überschreiten. Diese Einkommensgrenze ist die jährliche Geringfügigkeitsgrenze (€ 5.256,60 im Jahr 2018), die gleichzeitig auch die Mindestbeitragsgrundlage bildet. Natürlich kann man sich bei Unterschreiten dieser Versicherungsgrenze auch freiwillig bei der SVA versichern lassen. Man unterliegt als Neuer Selbständiger also nur der Pflichtversicherung, wenn das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Bei gewerblichen Unternehmern wird die Pflichtversicherung durch den Gewerbeschein ausgelöst.
Wann sind die Beiträge fällig?
Die Beiträge werden vierteljährlich vorgeschrieben und sind jeweils Ende Februar, Ende Mai, Ende August und Ende November fällig. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine monatliche Zahlung mit der SVA zu vereinbaren.
Die Sozialversicherung ist ein komplexes Thema. Wenn Sie noch Fragen haben, helfen wir Ihnen jederzeit gern weiter!