Im Umsatzsteuergesetz findet man die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Doch wer gilt als Kleinunternehmer_in im umsatzsteuerlichen Sinn, kann man sich das aussuchen und welche Konsequenzen sind damit verbunden?
Wer ist Kleinunternehmer_in im umsatzsteuerlichen Sinn?
Beträgt der Jahresumsatz nicht mehr als € 35.000,- kann man die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dh für Unternehmer_innen entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Im Gegenzug ist aber auch kein Vorsteuerabzug möglich. Zu beachten ist, dass die genannte Umsatzgrenze eine Nettogrenze ist. Unternehmer_innen, deren Umsätze zB mit 20% zu versteuern sind, können daher einen Jahresumsatz bis zu € 42.000,- (€ 35.000 + 20% USt) erzielen und erfüllen damit die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung. Ein weiterer wichtiger Punkt – für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind nur steuerpflichtige Umsätze heranzuziehen. Erzielt ein_e Unternehmer_in sowohl steuerpflichtige als auch steuerbefreite Umsätze, müssen die steuerbefreiten Einnahmen nicht bei der Berechnung der Umsatzgrenze mitgerechnet werden.
Bemerkt man am Endes eines Jahres, dass man doch übers Ziel hinausgeschossen hat und die Umsätze über der Kleinunternehmergrenze liegen, gibt’s einen kleinen Sicherheitspolster. Einmal in fünf Jahren darf die Umsatzgrenze um max. 15% überschritten werden, ohne dass Umsatzsteuerpflicht entsteht.
Muss man Kleinunternehmer sein?
Sie haben zwar einen Jahresumsatz unter € 35.000,- netto, möchten aber trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein? Das ist kein Problem, denn jede_ r Unternehmer_in hat die Möglichkeit, schriftlich beim Finanzamt zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren – man stellt dann einen sogenannten Regelbesteuerungsantrag. Aber Achtung: der_die Unternehmer_in ist dann für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.
Worauf muss man bei der Rechnungsausstellung achten?
Kleinunternehmer_innen dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn sie das trotzdem tun, schulden sie die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung. Außerdem muss die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung durch die Kleinunternehmerregelung enthalten. Möglich ist zB der Zusatz: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“.
Wofür soll man sich entscheiden – Steuerbefreiung oder Steuerpflicht?
Unternehmer_innen müssen sich schon am Beginn ihrer Tätigkeit entscheiden, ob sie die Kleinunternehmerreglung in Anspruch nehmen oder zur Regelbesteuerung optieren. Wie diese Entscheidung ausfällt, hängt neben der Höhe der erwarteten Umsätze auch davon ab, ob hauptsächlich an Privatpersonen oder Unternehmen fakturiert wird oder ob hohe Vorsteuern, zB aufgrund von Investitionen, zu erwarten sind.