Viele Leute wollen sich mit einem zweiten Dienstverhältnis ein finanzielles Zubrot verdienen. Doch oft kommt im Folgejahr die böse Überraschung, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt und eventuell auch Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.
Aber warum kommt es zu einer Zusatzbelastung bei Steuer und Sozialversicherung?
Sozialversicherung
Gibt es zwei oder mehrere Dienstverhältnisse, die jedes für sich über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen (2018: € 438,05), wird die Sozialversicherung gleich von den laufenden Bezügen abgezogen.
Oft kommt es jedoch vor, dass neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. In diesem Fall greift die Geringfügigkeitsgrenze allerdings nicht. Es kommt im Nachhinein zu einer Gesamtbetrachtung der monatlichen Entgelte. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, kommt es zu einer Nachbelastung durch die Sozialversicherung.
Beispiel:
Dienstverhältnis 1: monatl. Bruttogehalt € 1.500,- => voll sozialversicherungspflichtig
Dienstverhältnis 2: monatl. Bruttogehalt € 350,- => geringfügig, nur Unfallversicherung
Summe der beiden Dienstverhältnisse € 1.850,- => Summe liegt über Geringfügigkeitsgrenze
Für das geringfügige Dienstverhältnis wird lediglich Unfallversicherung einbezahlt. Sobald jedoch mit der Summe der Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist das gesamte Entgelt sozialversicherungspflichtig – in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Die Sozialversicherung meldet sich im Folgejahr automatisch beim_bei der Dienstnehmer_in. Die zusätzlichen SV-Beiträge (14,62 %) werden dann im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben. Diese können allerdings als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Lohnsteuer
Hat ein_e Arbeitnehmer_in mehrere Dienstverhältnisse, kann es sein, dass ein Arbeitsverhältnis, das unter der Steuergrenze liegt, nachversteuert werden muss oder dass sich überhaupt erst durch die Summe der Bezüge eine Lohnsteuerpflicht ergibt.
Eine Steuerpflicht tritt erst ab einem Jahreseinkommen von über € 12.000,- ein. Liegt das Gesamteinkommen aus allen Dienstverhältnissen darüber, ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und eine Steuernachzahlung ist zu erwarten. Werden nur zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt bzw. liegt das Jahreseinkommen unter € 12.000,-, kommt es zu keiner Steuerbelastung.
Personen, die mehrere Beschäftigungen ausüben, jedoch so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, erhalten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge (50 %, aber höchstens € 400,-) als Negativsteuer https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991530.html zurück.
Haben Sie zwei oder mehrere Dienstverhältnisse und wollen Sie wissen, welche Nachzahlung Sie zu erwarten haben? Melden Sie sich bei uns, wir erstellen gern eine Berechnung für Sie!