Der Verwaltungsgerichtshof hob jedoch in diesem Fall die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auf und entschied zugunsten des Arbeitskräftevermittlers
In vielen Branchen ist der Abschluss von Werkverträgen gang und gäbe. Das wesentlichste Merkmal eines Dienstverhältnisses ist die „persönliche Abhängigkeit“. Unter diesem Begriff werden die Weisungsgebundenheit sowie die organisatorische Eingliederung subsumiert. Führen diese Kriterien noch nicht zu einer eindeutigen Zuordnung, kann das Fehlen eines Unternehmerwagnisses zur Abgrenzung herangezogen werden. Klingt alles sehr einfach, jedoch – wie so oft – steckt der „Teufel“ im Detail. Im Zuge einer „Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ („GPLA“) durch Finanzamt und/oder Sozialversicherung werden zunehmend Auftragsverhältnisse als versteckte Angestelltenverhältnisse qualifiziert. Mit fatalen Konsequenzen für den vermeintlichen Arbeitgeber, denn dieser hat demnach sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuer und Lohnebenkosten nachträglich abzuführen. Offenbar doch sehr viel Spielraum, wie es scheint, denn viel zu oft bekamen die Prüfer auch Recht.
Dies ebenso im Fall der VisiCare, die einen „Schwesternpool“ betrieben hat. Freiberufliche Pflege-Fachkräfte wurden bei Bedarf an Krankenanstalten vermittelt. VisiCare schloss mit den Personen Vermittlungsverträge ab. Die meisten waren hauptberuflich in Spitälern oder Pflegeeinrichtungen angestellt. VisiCare fragte bei Bedarf bei den Pfleger_innen an. Diese konnten annehmen oder – sanktionslos – den Auftrag ablehnen. Wurde die Gelegenheit wahrgenommen, erteilte die jeweilige Krankenanstalt den Auftrag. Für die Leistung verrechnete VisiCare eine Vermittlungsprovision pro Stunde und Person, zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz, der dem Pflegepersonal ausbezahlt wurde. Das Finanzamt und auch das Bundesfinanzgericht attestierte damit Weisungsgebundenheit – weil in diesem Beruf ja unumgänglich – und, aufgrund der Einbindung in den jeweiligen Betrieb, eine organisatorische Eingliederung. Entsprechend wurden Abgaben in Millionenhöhe festgesetzt und fällig gestellt. Für eine weitere Berufung beim Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung abgelehnt. VisiCare meldete Konkurs an und wurde in der Zwischenzeit liquidiert.
Nun im Frühjahr die positive Überraschung durch den Verwaltungsgerichtshof. Er gab der Beschwerdeführerin Recht. Leider im konkreten Fall wohl zu spät, dennoch nicht umsonst, denn viele Unternehmen sind von dieser Vorgehensweise bedroht. In diesem konkreten Fall bestand – aus der Sicht des VwGH – keinesfalls ein Arbeitsverhältnis zwischen VisiCare und dem Pflegepersonal, sondern – wenn überhaupt – zwischen letzterem und den jeweiligen Krankenanstalten. Dies schließt er daraus, da diese letztendlich –aus rechtlicher Sicht – das Auftragsverhältnis zu den Pfleger_innen begründet haben. Welche Auswirkungen diese Ansicht nun auf die Kranken- und Pflegeanstalten hat bleibt wohl abzuwarten.
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