Sie haben Ihren Betrieb eingestellt, aber es trudeln noch einige Rechnungen ein, die Ihre ehemalige unternehmerische Tätigkeit betreffen. Ist hier noch ein Vorsteuerabzug möglich?
Grundsätzlich gilt – wird ein Betrieb eingestellt, können Vorsteuern aus Rechnungen, die den_die ehemalige_ Unternehmer_in erst nach Betriebsaufgabe erreichen, abgezogen werden. In den Umsatzsteuerrichtlinien ist festgehalten, dass die Unternehmereigenschaft nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung des Betriebes endet. Daher sind auch noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der unternehmerischen Tätigkeit dienen, dieser zuzuordnen.
Zur Unternehmertätigkeit zählen beispielsweise:
- die Geschäftsveräußerung,
- die Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens,
- die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen,
- der Empfang oder die Ausstellung von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes oder
- die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten
Wurde die Unternehmertätigkeit (zB durch Geschäftsaufgabe) beendet, so steht laut Finanzverwaltung das Recht des Abzuges von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen auch noch in einem Zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt.
Auch der Europäische Gerichtshof sieht Kosten nach der Geschäftsaufgabe weiterhin als unternehmerisch veranlasst. Der Vorsteuerabzug ist daher rechtens, allerdings nur dann, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren unternehmerischen Tätigkeit besteht und kein Missbrauch vorliegt.
ACHTUNG:
Dies gilt natürlich auch vice versa für Einnahmen aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit, die nach Beendigung der Tätigkeit zufließen, falls für diese noch keine Umsatzsteuer abgeführt wurde.
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