Haben Sie schon öfter darüber nachgedacht, Ihren Kunden großzügige Geschenke oder Einladungen zu tollen Events zu ermöglichen? In der Regel sind derartige Ausgaben nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen, die nur Ihre Geldbörse, nicht aber ihre Steuerbelastung schmälern.
Erst kürzlich hat das Bundesfinanzgericht eine Entscheidung in Sachen Repräsentationsaufwendungen getroffen. Im konkreten Fall ging es um VIP-Karten für die Schi-WM in Schladming. Obwohl der betroffene Unternehmer dort sehr werbewirksam aufgetreten ist, wurden die Kosten als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen qualifiziert und nicht anerkannt.
Doch was sind eigentlich Repräsentationsaufwendungen?
Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. die im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen. Sie sind allerdings dazu geeignet, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern, sie ermöglichen es ihm zu „repräsentieren“. Auch wenn die Ausgaben ausschließlich im betrieblichen Interesse getätigt werden, ändert das nichts an der Einstufung als Repräsentationsaufwendungen. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild nach außen.
Sonderfall – Geschäftsfreundebewirtung
Auch Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden gelten grundsätzlich als nicht abzugsfähige Aufwendungen. Darunter fallen alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden (z.B. ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss). Allerdings gibt es durchaus Fälle die nicht unter das Abzugsverbot fallen.
Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung
- einen Leistungsinhalt darstellt, z.B. Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
- einen Entgeltcharakter hat, z.B. Bewirtung eines Informanten durch einen Journalisten als Gegenleistung für wichtige Informationen zum Verfassen eines Artikels.
- (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, z.B. Essenseinladung im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung mit Produktpräsentation.
50%ige Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen
Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, dürfen 50% der Kosten geltend gemacht werden. Darunter fällt z.B. ein Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
Die gesetzlichen Vorgaben zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen werden von der Finanz rigoros umgesetzt. Überlegen Sie also vor großzügigen Kundeneinladungen, ob diese auch wirklich steuerlich geltend gemacht werden können.