Klient: Wie Sie wissen, bin ich ja als Vortragender tätig. Nun habe ich ein neues Projekt gestartet. Ich schreibe an meinem ersten Buch! Da ich durch die Arbeit an dem Buchprojekt im Moment viel Zeit im Arbeitszimmer in meiner Wohnung verbringe, möchte ich gerne die Kosten für diesen Raum auch steuerlich geltend machen. Geht das so einfach?
Berater: Leider nein. Viele Steuerpflichtige haben ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung. Doch die Finanz hat sehr strenge Regeln, was die Absetzbarkeit derartiger Kosten angeht. Daher kann nur ein eingeschränkter Kreis von Selbständigen ein Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigen.
Klient: Oh schade. Ich dachte das geht ganz einfach. Welche Kriterien müssen denn erfüllt sein?
Berater: Zum einen muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass die Tätigkeit überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt wird. Das ist zum Beispiel bei Autoren, Malern oder Komponisten der Fall. Für Ihre schriftstellerische Tätigkeit wäre das also grundsätzlich möglich.
Klient: Ok, aber ich kann mir vorstellen, dass in manchen Fällen eine eindeutige Feststellung nicht so einfach ist.
Berater: Ja, das stimmt. Bei manchen Tätigkeiten ist eine eindeutige Abgrenzung nicht ganz so eindeutig. In so einem Fall muss man genau prüfen, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Nur auf diese Weise kann man spätere Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden.
Klient: Alles klar. Gibt es noch weitere Dinge, die zu beachten sind?
Berater: Das häusliche Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. Wird es auch privat verwendet, dann können die Kosten nicht abgesetzt werden. Wenn sich also in diesem Raum eine Leseecke mit Ihren gesammelten Lieblingskrimis befindet, dann ist eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung nicht gegeben.
Klient: Und was ist in meinem Fall, wenn es mehrere Einkunftsquellen gibt?
Berater: In diesem Fall muss man prüfen, für welche Tätigkeit das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt. Für diese Einkunftsquelle dürfen dann die Kosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden.
Ist zum Beispiel ein Dirigent auch als Komponist tätig, dann darf das Arbeitszimmer nur bei der Tätigkeit als Komponist berücksichtigt werden.
Klient: Bleibt noch die Frage, welche Kosten man absetzen kann?
Berater: Ja, das ist eine wichtige Frage. Sie können alles absetzen, was im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer anfällt, zB anteilige Miete, Strom und Heizkosten, Abschreibung für Einrichtung und so weiter. Auch die Vorsteuer kann entsprechend berücksichtigt werden.
Klient: Das ist ja sehr erfreulich.
Gut, jetzt weiß ich Bescheid, worauf ich beim betrieblichen Arbeitszimmer achten muss. Vielen Dank!