Immer neue Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen verursachen erheblichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen. Seit Jahresbeginn gibt es eine Aufzeichnungs- und Meldepflicht für Umsätze, die man als Unternehmen gar nicht selbst tätigt, sondern die man über eine elektronische Schnittstelle (Plattform, Marktplatz) „unterstützt“. Dies betrifft Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen an Private und an Kleinunternehmer.
Eine Plattform ist unterstützend tätig, wenn sie den Kontakt zwischen Verkäufer/Dienstleister und Kunde herstellt und den Geschäftsabschluss ermöglicht. Die Unterstützung muss jedenfalls über die Herstellung des Kontakts hinausgehen. So ist zum Beispiel ein Link auf der Website zu einem anderen Unternehmen nicht als Unterstützung zu werten. Auch die reine Verarbeitung von Zahlungen ist keine unterstützende Tätigkeit.
Unterstützende Tätigkeit liegt vor, wenn die Plattform
- die Bedingungen für den Verkauf von Waren / die Erbringung von Dienstleistungen festlegt oder
- an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Kunden beteiligt ist oder
- an der Bestellung oder Leistungserbringung beteiligt ist.
Betroffen sind davon nicht nur die „großen“ Fälle wie Amazon, Airbnb und booking.com. Die Finanzverwaltung geht zum Beispiel davon aus, dass auch der Fremdenverkehrsverband einer Gemeinde betroffen sein kann, der auf seiner Website Hotelzimmer vermittelt. Und es kann jeder Online-Shop, der auch Waren oder Dienstleistungen von anderen Verkäufern anbietet, betroffen sein. Es muss hier jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob eine „Unterstützung“ im Sinne der neuen Bestimmung vorliegt.
Welche Informationen muss der „Unterstützer“ aufzeichnen? Die Details dazu sind in einer Verordnung des Finanzministeriums mit dem schönen Namen „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuer-Verordnung“ geregelt.
Aufzuzeichnen sind: Name, Adresse, Umsatzsteuer-Nummer, Bankverbindung, Waren/Dienstleistungsbeschreibung, Entgelt, Ort und Zeitpunkt der Lieferung, Bestellnummer. Wird über die Plattform Wohnraum vermietet, sind zusätzlich Mietdauer und (soweit bekannt) Personenanzahl aufzuzeichnen.
Wozu das Ganze? Ziel der Regelung ist klarerweise, das Steueraufkommen zu sichern. Sie zielt zum Beispiel darauf ab, auch bei nur semiprofessioneller unternehmerischer Betätigung wie fallweiser Airbnb-Vermietung des Gästezimmers die Besteuerung der erzielten Einnahmen sicherzustellen. Daher sollten alle, die vielleicht auch nur gelegentlich über Online-Plattformen Leistungen anbieten oder Wohnraum vermieten, ab sofort (noch) genauer auf die vollständige Erfassung der Einnahmen in der Steuererklärung achten!
Ab dem Jahr 2021 ändert sich das System wieder: Dann müssen die „Unterstützer“ nicht mehr nur Aufzeichnungen führen, sondern sie werden selbst zum Schuldner der Umsatzsteuer. Aber das ist dann eine andere Geschichte…