Im hektischen Arbeitsalltag kann es schon einmal vorkommen, dass eine Zahlung doppelt oder in falscher Höhe überwiesen wird. Aber wie sind derartige Doppel- oder Überzahlungen aus umsatzsteuerlicher Sicht zu behandeln?
Umsatzsteuerliche Behandlung von Doppelzahlungen/Überzahlungen
Im Zuge einer Außenprüfung stellte das Finanzamt Doppel- bzw. Überzahlungen von Kunden fest, die nach zwölf Monaten über das „Ertragskonto 0 %“ ohne Umsatzsteuer ausgebucht wurden. Das Finanzamt beurteilte diese irrtümlichen Fehlzahlungen der Kunden als umsatzsteuerpflichtig. Die Begründung für diese Entscheidung lautete wie folgt: Die von Kunden getätigten Doppel- oder Überzahlungen stehen in einem Kausalzusammenhang mit steuerbaren Lieferungen. Aus diesem Grund sind derartige „Einnahmen“ als Teil des Entgelts anzusehen und somit umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Dies gilt natürlich nur, wenn es nicht ohnehin zu einer Rückzahlung an den Kunden und damit zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommt.
In weiterer Folge bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Finanzamtes. Der VwGH begründete seine Entscheidung folgendermaßen: Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht.
Diese Entscheidung des VwGH wurde nun auch in die Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen und somit ein für alle Mal klargestellt, wie Doppel- oder Überzahlungen von Kunden aus umsatzsteuerlicher Sicht zu behandeln sind – sofern es nicht ohnehin zu einer Rückzahlung kommt.
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