Damit Unternehmer_innen auch zukünftig nicht auf Corona-Förderungen verzichten müssen, sollten sie unbedingt den seit 1.1.2021 geltenden Verhaltenskodex einhalten. Denn seit Beginn des Jahres gibt es steuerliche „Benimmregeln“, damit man in den Kreis der Förderungswürdigen aufgenommen wird. Erfüllt man nicht die Voraussetzungen des sogenannten steuerlichen Wohlverhaltens, gibt’s auch kein Fördergeld. Der Beobachtungszeitraum beträgt fünf Jahre von der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung). Stellt sich eventuell im Nachhinein heraus, dass Förderungen zu Unrecht ausbezahlt wurden, müssen diese verzinst zurückgezahlt werden.
Was bedeutet steuerliches Wohlverhalten? Wie sehen die neuen „Benimmregeln“ für Corona-Förderungen aus?
- In den letzten drei veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung darf kein Missbrauch iSd § 22 BAO verwirklicht worden sein. Dabei handelt es sich um die Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts. Allerdings gilt dies erst als schädlich, wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage dadurch um mehr als € 100.000,- gemindert wurde.
- Es darf in den letzten fünf veranlagten Jahren keine Hinzurechnung gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder § 10a KStG von insgesamt mehr als € 100.000,- vorliegen. Werden diese Hinzurechnungen offengelegt, gilt eine Grenze von € 500.000,-. Dh gab es ein Abzugsverbot für konzerninterne Zins- oder Lizenzzahlungen oder greift die Hinzurechnungsbesteuerung bei Passiveinkünften von niedrigbesteuerten Körperschaften, kann dies zu einem Ausschluss von den Corona-Förderungen führen. Aber nur dann, wenn die Grenzbeträge überschritten werden.
- Das Unternehmen darf nicht in einer Steueroase (einem unkooperativen Staat gemäß der EU-Liste) ansässig sein und ab dem 1. Jänner 2018 dort keinen passiven Unternehmensschwerpunkt haben.
- Es darf in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als € 10.000,- verhängt worden sein
Leider hat der Gesetzgeber auch Tatbestände an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft, die eigentlich im Rahmen der Steuererklärung offengelegt und auch gesetzeskonform behandelt werden. Manche Unternehmen gehen daher hinsichtlich zukünftiger Corona-Förderungen leer aus, nur weil die „falschen“ gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Eine aufmerksame Steuerplanung ist nun auch in Hinblick auf diese Thematik zu empfehlen.