Das Jahr 2023 bringt einige Änderungen im Bereich der steuerlichen Begünstigung für Forschung und Investitionen.
Investitionsfreibetrag ab 2023
Für Investitionen ab 1.1.2023 gibt es eine neue steuerliche Förderung – den Investitionsfreibetrag (IFB). Dieser ist zusätzlich zur Abschreibung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebsausgabe absetzbar.
Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei Investitionen in Ökologisierung sogar 15%. Anders als der Gewinnfreibetrag steht er auch Kapitalgesellschaften zu. Für Wirtschaftsgüter, die für die Deckung des Gewinnfreibetrags dienen, steht generell kein IFB zu.
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Neuerungen bei der Forschungsprämie – Ansatz eines Unternehmerlohns wird möglich
Unverändert beträgt die Forschungsprämie 14% der Forschungsaufwendungen. Neu ist die Möglichkeit, auch für die Forschungstätigkeit von Einzelunternehmer_innen oder Gesellschafter_innen einer Personengesellschaft einen fiktiven Unternehmerlohn anzusetzen. Dies gilt auch für GmbH-Gesellschafter_innen, die unentgeltlich für ihre Gesellschaft tätig sind. Vor allem für kleinere Unternehmen und Start-ups ist das eine wesentliche Verbesserung, die bereits für 2022 genutzt werden kann. Der Unternehmerlohn kann mit EUR 45 pro Stunde, höchstens EUR 77.400 pro Person, als Aufwand angesetzt werden.
Die in der Forschung geleisteten Arbeitsstunden sind zu dokumentieren! Wir empfehlen hier möglichst detaillierte Aufzeichnungen über die Forschungstätigkeit zu führen, da mit eingehender Prüfung des pauschalen Unternehmerlohns zu rechnen ist.
Die Beantragungsfrist für die Forschungsprämie ist zudem künftig nicht mehr an die Rechtskraft des Steuerbescheids geknüpft, sondern läuft vier Jahre ab Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres.
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