Im Herbst letzten Jahres wurden zahlreiche steuerlichen Neuerungen vom Parlament beschlossen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Senkung von Lohnnebenkosten mit Fußangeln
Ab 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag von 1,2% auf 1,1% gesenkt. Auch im Bereich des DB (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) kommt es ab 2023 zu einer Reduktion: Der DB sinkt von 3,9% auf 3,7%. Beide Maßnahmen führen somit mit einer Entlastung von insgesamt 0,3% zu einer eher homöopathischen Reduktion der Personalkosten.
Achtung: Die Senkung des DB in den Jahren 2023 und 2024 ist zudem an eine kuriose Voraussetzung geknüpft: Die Senkung muss in einer lohngestaltenden Vorschrift – zum Beispiel einem Kollektivvertrag – vorgesehen sein. Mindestens muss es eine innerbetriebliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmer_innen geben. Die Senkung von Lohnnebenkosten daran zu knüpfen, dass von den Unternehmen bürokratischer Aufwand betrieben wird, mutet einigermaßen befremdlich an. Wir werden Sie rechtzeitig vor Jahresende informieren und beraten, wie die Umsetzung möglichst einfach und dennoch rechtssicher erfolgen kann.
Neuer Zuschuss zur E-Mobilität
Zuschüssen des_der Arbeitgeber_in bis zu EUR 200 pro Jahr für die (nicht berufliche) Nutzung von CO2-emissionsfreien Fahrzeugen im Rahmen von Carsharing-Plattformen sind steuerfrei. Von der Befreiung sind neben Autos, Motorrädern und E-Bikes auch E-Scooter umfasst.
Der_die Arbeitgeber_in soll den Zuschuss entweder direkt an den_die Anbieter_in der Fahrzeuge leisten oder dem_der Arbeitnehmer_in einen Gutschein zur Verfügung stellen können. In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass mit dem Zuschuss ausschließlich Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 genutzt werden können.
Anhebung des Familienbonus-Plus
Die in der ökosozialen Steuerreform für das zweite Halbjahr 2022 geplante Erhöhung von EUR 1.500 auf EUR 2.000 für Kinder bis 18 Jahre und von EUR 500 auf 650 für Kinder über 18 Jahre wird vorgezogen. Sie gilt nun rückwirkend ab 1.1.2022. Diese Beträge bleiben jedoch in der Folge unverändert, sie unterliegen nicht der automatischen jährlichen Valorisierung.
Sie müssen sich hier nicht gesondert um die Beantragung kümmern – das erledigen wir im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 für Sie.
Abschaffung der kalten Progression und Wertsicherung für steuerliche Absetzbeträge und Sozialleistungen ab 2023
Der Mechanismus ist bekannt: Durch die Inflation werden Sozialleistungen und Absetzbeträge, die betraglich fixiert sind, im Lauf der Zeit immer weniger wert. Und die Einkommensteuer steigt durch die kalte Progression – wegen der bisher fixen Tarifstufen rutscht man in einen höheren Steuersatz, auch wenn das Einkommen real nicht steigt, sondern lediglich entsprechend der Inflation stabil bleibt. Diese Effekte sind schon in Zeiten niedriger Inflation spürbar, nun aber mit der sehr hohen Teuerung erheblich.
Ab 2023 werden daher steuerliche Absetzbeträge und viele Sozialleistungen wertgesichert und jährlich valorisiert. Dies betrifft zum Beispiel den Alleinverdiener- und –erzieherabsetzbetrag. Ebenso werden die Tarifstufen in der Einkommensteuer in Zukunft jährlich angehoben.
Dies entlastet die Steuerzahler_innen, nimmt dem Staat umgekehrt aber auch Spielraum für Lenkungseffekte durch zielgerichtete Steuerreformen. Von den inflationsbedingten Mehreinnahmen an Steuern werden daher künftig nur 2/3 automatisch in die Valorisierung von Einkommensteuertarif und Absetzbeträgen investiert. Das verbleibende Drittel der inflationsbedingten Mehreinnahmen des Staates muss über andere Entlastungsmaßnahmen, die jährlich zu beschließen sind, an die Steuerzahler_innen zurückgegeben werden.
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