Sonderausgaben für Gebäudesanierung
Die Ökosoziale Steuerreform macht’s möglich – die Sonderausgaben für Gebäudesanierung feiern ein Comeback. Zwar in abgespeckter Form, aber immerhin. Konkret hat sich der Gesetzgeber Folgendes überlegt:
Ausgaben für
- die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder für
- den Austausch eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Heizkesseltausch“)
können – unter bestimmten Voraussetzungen – ab 2022 steuerlich unter dem Titel eines Öko-Sonderausgabenpauschales berücksichtigt werden.
Welche Sanierungsmaßnahmen fallen unter die neue Regelung?
Zur thermisch-energetische Gebäudesanierung zählen alle Maßnahmen, welche die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes verbessern. Das ist beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern und Kellerböden oder der Austausch von Fenstern und Außentüren.
Beim Heizkesseltausch sollen Heizungssysteme, die auf fossilen Brennstoffen (insbesondere Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner) oder auf Strom basieren gegen ein neues klimafreundliches Heizungssystem (zB Holzheizung oder Fernwärme) ersetzt werden.
Wie hoch ist das Öko-Sonderausgabenpauschale?
Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen € 800,- jährlich, für den geförderten Heizkesseltausch € 400,- pro Jahr zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Demnach werden in Summe € 4.000,- bzw. € 2.000,- steuerlich wirksam.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die tatsächlich geleisteten Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln müssen den Betrag von € 4.000,- für eine thermisch-energetische Sanierung bzw. von € 2.000,- im Fall eines Heizkesseltausches übersteigen.
- Das Pauschale ist an die Auszahlung einer Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz geknüpft. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über Kommunalkredit Public Consulting (kurz KPC). Bei der Beantragung der Förderung muss angegeben werden, dass das Öko-Sonderausgabenpauschale in Anspruch genommen werden soll. Der Rest erfolgt automatisch, denn KPC meldet die Daten über die Förderung direkt an die Behörden und somit landet das Öko-Sonderausgabenpauschale direkt in Ihrer Steuererklärung.
ACHTUNG
Nur Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen, die ein privat genutztes Gebäude bzw. einen privat genutzten Gebäudeteil betreffen, berechtigen zur Inanspruchnahme des Pauschales.
Beispiel:
Ein gemischt genutztes Gebäude, das zu 25% betrieblichen Zwecken und zu 75% eigenen Wohnzwecken dient, wird thermisch-energetisch saniert. Die Ausgaben betragen nach Abzug öffentlicher Förderungen 23.000 Euro und entfallen zu 75%, somit in Höhe von 17.250 Euro, auf privat genutzte Gebäudeteile. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Öko-Sonderausgabenpauschales ist erfüllt.
Ab wann kann das Öko-Sonderausgabenpauschale berücksichtigt werden?
Erstmalig kann das neue Sonderausgabenpauschale bei der Veranlagung 2022 berücksichtigt werden, allerdings nur, wenn das Förderansuchen nach dem 31.03.2022 eingebracht wurde und die gewährte Förderung nach dem 30.06.2022 ausbezahlt wurde.
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