In der Gründungsphase stellt sich für Jungunternehmer häufig die Frage, wie jene Kosten zu behandeln sind, die bereits vor der Unternehmensgründung angefallen sind. Können diese steuerlich geltend gemacht werden?
Was zählt?
Alle Maßnahmen, die im Vorfeld der Unternehmensgründung Kosten verursachen, können als sogenannte „vorweggenommene Betriebsausgaben“ steuerlich abgesetzt werden. Denn gegenüber den Abgabenbehörden ist man schon ab jenem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Unternehmens durchgeführt werden.
Die Abgabe der entsprechenden Meldung – binnen Monatsfrist ab Eröffnung des Gewerbebetriebes – beim zuständigen Finanzamt, ist eher ein Formalakt. So zählen zum Beispiel Ausgaben für die Adaptierung eines Geschäftslokales, Investitionen, Reisen zu potenziellen Kunden und Lieferanten, Beratungskosten betreffend die angestrebte Rechtsform, Mieten und dergleichen zu den möglichen abziehbaren Ausgaben. Auch Zinsen für Kredite, die vor der Betriebseröffnung aufgenommen wurden, sind Betriebsausgaben, wenn damit betrieblich veranlasste Aufwendungen oder betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter finanziert werden.
Worauf muss ich achten?
Zu beachten gilt es im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von derartigen Ausgaben jedoch, dass eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung gegeben ist. Für das Finanzamt muss ersichtlich sein, dass der zukünftige Unternehmer ernsthaft an der Unternehmensgründung arbeitet. In vielen Fällen verlangt die Behörde auch einen Nachweis, dass bereits die Absicht zur Unternehmensgründung vorlag, zB durch Schriftverkehr mit möglichen Geschäftspartnern, Kosten- und Umsatzpläne, Gewerbeanmeldung, Inserate zur Personalbeschaffung, etc.
Was ist, wenn es zu einer völligen beruflichen Neuorientierung kommt und man sich daher entsprechend fortbildet?
Auch Kosten für eine Umschulung oder Ausbildungs- und Fortbildungskosten zählen zu den vorweggenommenen Betriebsausgaben. Aber Achtung: in diesem Fall muss das Gesamtbild der Verhältnisse für das Vorliegen einer Absicht des Steuerpflichtigen sprechen, dass eine andere Berufstätigkeit (wenn auch im Nebenberuf) tatsächlich ausgeübt und daraus Einkünfte erzielen werden sollen. Treffen diese Voraussetzungen zu, können derartige Ausgaben entweder als Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bereits vor der Betriebseröffnung geltend gemacht werden. Bildungsmaßnahmen, die nur aus persönlichem Interesse getätigt werden, sind von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, weil sie Kosten der Lebensführung darstellen.
Und wie sieht’s mit dem Vorsteuerabzug aus?
Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zählen die vorweggenommene Betriebsausgaben bereits zur unternehmerischen Tätigkeit und die in der Vorgründungsphase anfallenden Vorsteuern können geltend gemacht werden. Zu beachten ist aber, dass in diesem Fall ein sogenannter Regelbesteuerungsantrag gestellt werden muss, da der Gründer im „Vorbereitungsjahr“ häufig noch keine oder nur sehr geringe Umsätze hat. Wird ein Regelbesteuerungsantrag gestellt, ist man fünf Jahre an die USt-Pflicht gebunden. Es empfiehlt sich jedoch genau zu überlegen, ob man umsatzsteuerpflichtig sein möchte oder ob es sinnvoller ist, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Auch für bestimmte Berufsgruppen ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, da ihre Einnahmen der sogenannten „unechten Umsatzsteuerbefreiung“ unterliegen. Dh es ist keine Umsatzsteuer zu verrechnen, im Gegenzug darf auch der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden.
Wichtig ist in jedem Fall eine gute Dokumentation der Absicht ein Unternehmen zu gründen, damit der steuerlichen Anerkennung der vorweggenommen Betriebsausgaben nichts im Wege steht!