Immer wieder gibt es kreative Ansätze für die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben. So auch im Fall eines PKW-Diebstahls, bei dem die dadurch verursachten Kosten einen steuerlichen Niederschlag finden sollten. Kann der Diebstahl eines PKW als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung steuerliche Berücksichtigung finden? Diese interessante, aber nicht ganz alltägliche Frage hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu klären.
Im gegenständlichen Fall wurde in der Nacht der private PKW einer nichtselbständig tätigen Betreuerin für Unternehmensgründer_innen gestohlen. Am darauffolgenden Tag war eigentlich eine dienstliche Fahrt mit dem – nun gestohlenen – PKW geplant. Steuerlich geltend gemacht sollten nun die Kosten für ein Ersatzfahrzeug sowie der Restwert des Diebesguts werden.
Das BFG setzte sich im Zuge der Entscheidungsfindung intensiv mit den Voraussetzungen für die Geltendmachung als Werbungskosten bzw. als außergewöhnliche Belastung auseinander.
Werbungskosten
Laut BFG können die durch den Diebstahl veranlassten Kosten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Verlust unmittelbar während der beruflichen Verwendung erfolgt, beispielsweise im Zuge eines Unfalls während der Dienstreise. Im gegenständlichen Fall wurde der PKW nicht während der Dienstreise gestohlen, somit ist auch keine Berücksichtigung im Rahmen der Werbungskosten möglich.
Außergewöhnliche Belastungen
Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist, dass diese
- außergewöhnlich sind,
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Hierzu hält das BFG fest, dass reine Vermögensverluste, zB durch Brand, Diebstahl, Unfall oder auch Kursverlust bei Wertpapieren, das Einkommen des_der Steuerpflichtigen nicht belasten und daher keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Ebenso stellen Aufwendungen zur Wiederbeschaffung untergegangener Wirtschaftsgüter des Privatvermögens grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Laut VwGH ist eine Zwangsläufigkeit jedoch dann gegeben ist, wenn dem_der Steuerpflichtigen eine weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist. Dies ist zB bei der Zerstörung der Wohnungseinrichtung durch einen Brand der Fall.
Nachdem weder die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung noch für das Vorliegen von Werbungskosten erfüllt werden, finden die durch den Diebstahl des Privat-PKW entstandenen Kosten keine steuerliche Berücksichtigung.
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