Wir alle kennen die NoVA, die bei der Anschaffung eines Neuwagens einen beträchtlichen Teil der Anschaffungskosten ausmacht. Doch nicht nur beim Kauf kann die Normverbrauchsabgabe anfallen, sondern auch dann, wenn Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, in Österreich verwendet werden. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob NoVA im Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen, die von österreichischen Mitarbeiter_innen genutzt wurden, anfällt.

Die Regelung

Grundsätzlich gilt, dass ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen (auch aus einem anderen EU-Land) maximal ein Monat ab Einbringung nach Österreich von einer Person, mit Hauptwohnsitz im Inland, verwendet werden darf. Danach ist das Kfz umzumelden – somit tritt NoVA-Pflicht ein – oder wieder auszuführen. Diese Regelung ist auch auf Fahrzeuge anzuwenden, die von Unternehmen genutzt werden.

Anderes gilt, wenn der_die Verwender_in des Kraftfahrzeuges den Beweis erbringt, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges nicht in Österreich liegt. Dies kann beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuchs geschehen. Der_die Verwender_in muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen ist. Kann der Beweis erbracht werden, dass das Auto einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist, ist das Lenken des entsprechenden Fahrzeuges ohne Zulassung im Inland bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr erlaubt. Bei jedem Verlassen und erneutem Einbringen nach Österreich beginnt diese Frist wieder neu zu laufen.

Der konkrete Fall

Im gegenständlichen Fall hatte ein deutsches Unternehmen eine Vertriebsniederlassung in Österreich. Die betreffenden Fahrzeuge – mit deutschen Kennzeichen – wurden überwiegend in Österreich durch die Vertriebsmitarbeiter_innen genutzt, wobei aber auch Kund_innen in angrenzenden Ländern besucht wurden. Den Mitarbeiter_innen war es auch vertraglich gestattet, die Fahrzeuge privat zu nutzen. Die strategischen Ziele betreffend die Produkte, Kunden, Vertrieb und Angebotspreise wurden in Deutschland erarbeitet und festgelegt. In der deutschen Zentrale fanden außerdem Quartalsgespräche zu den Vertriebsschwerpunkten statt, wofür die Mitarbeiter_innen mit den Dienstfahrzeugen nach Deutschland reisten.

Maßgeblich im vorliegenden Fall war die Feststellung des_der Fahrzeughalter_in. Darunter ist jene Person zu verstehen ist, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Der BFG  gelangte zur Auffassung, dass das deutsche Unternehmen als Halter anzusehen war. Ausschlaggebend dafür war, dass sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Fahrzeugen anfielen, wie zB Unterbringung, Instandhaltung, Steuern und Versicherung über das deutsche Unternehmen abgerechnet wurden. Da die Autowerkstätten und Tankstellenbetreiber direkt mit der Zentrale in Deutschland verrechneten, war es für das BFG unzweifelhaft, wer die Verfügungsmacht über die Kfz innehatte. Ein dauernder Standort der Fahrzeuge im Inland war daher nicht gegeben, denn aus Sicht des BFG ist für den Fahrzeugstandort nur jener Ort relevant, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird.

Bleibt noch die Jahresfrist, die bei Fahrzeugen mit Standort im Ausland maßgeblich ist. Da die Außendienstmitarbeiter_innen mit ihren Fahrzeugen mehrmals pro Jahr für Besprechungen nach Deutschland fuhren, wurde auch die 1-Jahresfrist immer wieder unterbrochen.

Der BFG kam daher zu der Entscheidung, dass keine NoVA vorzuschreiben ist!

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