Welche Konsequenzen ergeben sich für Dienstgeber_innen, wenn Mitarbeiter_innen in Quarantäne müssen?
Corona bringt für uns alle täglich neue Herausforderungen mit sich. Auch die gesamte Wirtschaft ist auf unterschiedlichste Weise davon betroffen. Die einen beeinträchtigt der Lockdown, die anderen haben immer wieder Mitarbeiter_innen in häuslicher Quarantäne. Aber was bedeutet es eigentlich für ein Unternehmen, wenn sich Personal in behördlich angeordneter Absonderung befindet?
Behördlich angeordnete Quarantäne
Wird ein_e Dienstnehmer_in behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, dann besteht für den_die Arbeitgeber_in Entgeltfortzahlungspflicht. Das Epidemie-Gesetz regelt, dass der Arbeitslohn auch während der Zeit der Absonderung bezahlt werden muss. Das Entgelt ist so lange in vollem Ausmaß weiterzuzahlen, bis die behördliche Quarantäne beendet ist und der_die Mitarbeiter_in den Dienst wieder antreten darf.
Und jetzt die gute Nachricht – Unternehmer_innen haben einen Entschädigungsanspruch für die „Quarantäne-Löhne“. Der Anspruch muss aber innerhalb von drei Monaten nach Ende der angeordneten Absonderung geltend gemacht werden. Ersetzt bekommen Dienstgeber_innen neben dem Lohn auch die entsprechenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung.
Der Antrag ist bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der_die Arbeitgeber_in sowohl über den Absonderungs- als auch den Aufhebungsbescheid zur Absonderung seiner Mitarbeiter_innen verfügt. Österreichweit gibt es keine einheitliche Regelung über die Beantragung. Grundsätzlich reicht ein formloser Antrag, der die genauen Daten der betroffenen Mitarbeiter_innen, Zeitraum der Quarantäne und das angefallene Entgelt enthält. Manche Bundesländer stellen eigene Formulare zur Verfügung, z.B. die Stadt Wien. In Niederösterreich wiederum ist eine Online-Beantragung erwünscht.
Freiwillige Quarantäne
Begibt sich ein_e Dienstnehmer_in freiwillig (ohne behördliche Anordnung) in Quarantäne oder es wird etwa von der Gesundheits-Hotline 1450 empfohlen, den Gesundheitszustand von zuhause aus zu beobachten, entsteht dadurch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auch kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz. Für solche Fälle kann es sinnvoll sein, bereits im Vorfeld die Konsumation von Zeitausgleich oder Urlaub zu vereinbaren. Ein nicht vereinbartes Fernbleiben des_der Dienstnehmer_in von der Arbeit ist nicht zulässig.
Unternehmer_in in Quarantäne
Wird der_die Unternehmer_in selbst in behördliche Quarantäne geschickt, gibt es ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstentgangs. Für die korrekte Ermittlung ist das sogenannte EPG-Berechnungstool zu verwenden. Außerdem muss ein_e Steuerberater_in oder Wirtschaftsprüfer_in die Richtigkeit der Berechnung bestätigen. Einzureichen ist der Antrag, wie auch für Dienstnehmer_innen, innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.