Nach längerer Krankheit ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz oft mit Schwierigkeiten verbunden. Viele haben nach einer schweren Erkrankung nicht die Kraft, sofort wieder in vollem Maß zu arbeiten. Den Betroffenen bleibt meist nur die Möglichkeit eines längeren Krankenstandes. Um Arbeitnehmer_innen in so einem Fall einen sanften Wiedereinstieg zu ermöglichen, gibt es seit Juli 2017 die Möglichkeit mit dem/der Arbeitgeber_in eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Durch diese Maßnahme soll nach spätestens sechs Monaten wieder das ursprüngliche Arbeitszeitausmaß erreicht sein.
Sind sich Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in über eine Reduzierung der Arbeitszeit einig, ist der Weg frei für die Wiedereingliederungsteilzeit, vorausgesetzt auch die übrigen Bedingungen sind erfüllt.
Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit
- Das Arbeitsverhältnis muss vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben.
- Der Krankenstand hat mindestens sechs Wochen gedauert.
- Es liegt eine schriftliche Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in vor. Diese enthält Beginn und Dauer der Arbeitszeitreduktion sowie das Stundenausmaß und die Lage der Arbeitsstunden.
- Es wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt.
- Die Wiedereingliederungsteilzeit wurde von der Krankenversicherung bewilligt.
- Die Reduktion der Arbeitszeit wird für die Dauer von ein bis sechs Monaten vereinbart. Ist es aus arbeitsmedizinischer Sicht zweckmäßig, ist eine einmalige Verlängerung für weitere ein bis drei Monate möglich. Eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit muss jedenfalls von der Krankenkasse bewilligt werden.
- Es erfolgte eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work oder die Zustimmung des Arbeitsmediziners zu Wiedereingliederungsvereinbarung und ein Wiedereingliederungsplan liegt vor.
- Die Arbeitsfähigkeit des/der Arbeitnehmers_in ist gegeben.
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion
Die Reduktion der Arbeitszeit erfolgt innerhalb einer Bandbreite von 25% bis 50%. Außerdem darf die vereinbarte Wochenarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten. Auch hinsichtlich des Entgelts gibt es Mindestanforderungen. Dieses muss über der Geringfügigkeitsgrenze (aktueller Wert 2017: € 425,70) liegen. Der Verlauf der festgelegten Arbeitszeiten muss innerhalb des Wiedereingliederungszeitraumes ansteigen oder zumindest gleichbleiben.
Beispiel
Die wöchentliche Normalarbeitszeit hat vor dem Krankenstand 38 Stunden betragen. Die Arbeitszeit wird für die Dauer von sechs Monaten auf 20 Wochenstunden reduziert. Diese Stundenanzahl liegt zwischen 50% und 75% der ursprünglichen Arbeitszeit.
Ausnahme
Eine kurzzeitige Reduktion um mehr als 50% ist möglich, wenn die geleistete Arbeitszeit – bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – im Durchschnitt zwischen 50 und 75 % der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit liegt. Das Ausmaß darf 30 % der ursprünglichen Wochen-Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Die 12-Stunden-Grenze und die Geringfügigkeitsgrenze gelten auch in diesem Fall.
Entlohnung
Das Entgelt setzt sich während der Wiedereingliederungsteilzeit aus zwei Komponenten zusammen:
- Der/die Dienstnehmer_in erhält vom/von der Arbeitergeber_in das aliquote Entgelt, entsprechend der verringerten Arbeitszeit.
Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach die Arbeitszeit zunächst um mehr als 50% der ursprünglichen Normalarbeitszeit reduziert wird, dann ist das Entgelt gleichmäßig, entsprechend der während der Wiedereingliederungsteilzeit vereinbarungsgemäß durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit, zu zahlen. - Daneben erhält der/die Arbeitnehmer_in Wiedereingliederungsgeld von der Krankenversicherung. Die Höhe entspricht dem aliquoten erhöhten Krankengeld auf Basis der Erwerbstätigkeit vor der Wiedereingliederungsteilzeit.
Vorzeitiges Ende der Teilzeitvereinbarung
Wird die vereinbarte Arbeitszeit um 10% überschritten, kommt es zur vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit durch die Krankenversicherung. Auch eine neuerliche Erkrankung hat das Ende der Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge.
Von Seiten des/der Arbeitnehmers_in kann es ebenfalls zu einer Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit kommen, wenn es keinen arbeitsmedizinischen Zweck mehr dafür gibt. Diese_r kann schriftlich eine Rückkehr zur Normalarbeitszeit verlangen.
Die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine sicher sinnvolle Sache. Ohne Zustimmung des/der Arbeitgebers_in geht aber gar nichts. Denn einen Rechtsanspruch auf eine derartige Teilzeitvereinbarung gibt es nicht!
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