Regelmäßig vor dem Jahresende stellt sich die Frage: Wie kann ich meine Steuern für dieses Jahr noch optimieren. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt:
Tipps für Unternehmen
Investitionen vorziehen: Ohnehin geplante Investitionen noch vor Jahresende zu tätigen sichert Ihnen für heuer noch eine Halbjahresabschreibung. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 400 Euro können sofort voll abgesetzt werden.
Achtung: Nur bestellen genügt nicht! Die Absetzung für Abnutzung kann erst ab Inbetriebnahme geltend gemacht werden. Die Zahlung ist hingegen nicht Voraussetzung.
Gewinnfreibetrag optimal nutzen: Natürliche Personen und Personengesellschaften können den Gewinnfreibetrag von bis zu 13% des Gewinns nutzen. Kapitalgesellschaften steht dieser Freibetrag leider nicht zu. Voraussetzung für den Gewinnfreibetrag sind für Gewinn-Teile über 30.000 Euro Investitionen in neues, abnutzbares Sachanlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Nicht begünstigt sind Anschaffungen von Software, gebrauchten Gegenstände sowie PKW. Für sogenannte Fiskal-LKW (z.B. vorsteuerabzugsberechtigte Vans) steht der Gewinnfreibetrag zu. Sind sinnvolle Sachinvestitionen nicht möglich, können Sie zur Nutzung des Gewinnfreibetrages auch bestimmte Wertpapiere erwerben.
Wieder breitere Wertpapierauswahl: Im Vorjahr waren nur Wohnbauanleihen für den Gewinnfreibetrag möglich – 2017 gibt es wieder eine größere Auswahl: zur Nutzung des Gewinnfreibetrages können etwa auch Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate angeschafft werden.
Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einem Gewinn von € 175.000 13% des Gewinns. Er wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne steht kein Freibetrag mehr zu. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €.
Für die Ermittlung des optimalen Investitionsvolumens erstellen wir eine Prognoserechnung für das Jahresergebnis 2017.
Vorauszahlungen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist für die Absetzbarkeit von Betriebsausgaben die Zahlung maßgeblich. Es können daher mit steuerlicher Absetzbarkeit heuer noch Ausgaben des Folgejahres vorausgezahlt werden.
Achtung: Regelmäßig anfallende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende fließen, werden dem Jahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören! Beispiel: Die Miete für Jänner muss vor 15. Dezember überwiesen werden, sonst wird sie steuerlich erst im nächsten Jahr als Ausgabe wirksam.
Bei Vorauszahlungen für einen längeren Zeitraum als das laufende und das Folgejahr müssen zudem auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Ausgabe verteilen!
Tipp: Erwarten Sie eine Nachzahlung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft? Wenn Sie den geschätzten Betrag noch heuer an die SVA überweisen, können Sie die Zahlung auch 2017 als Betriebsausgabe absetzen.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer: Bitte achten Sie auf die Umsatzgrenze von 30.000 Euro netto. Die Nettogrenze bedeutet, dass bei Umsätzen, die unter den Regelsteuersatz von 20 % fallen (würden), Umsätze bis zu 36.000 Euro den Kleinunternehmerstatus vermitteln.
Tipp: Einmal in fünf Jahren dürfen Sie diese Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschreiten. Bei Umsatz, der dem Regelsteuersatz von 20% unterliegt, ermöglicht das im Ausnahmejahr die Vereinnahmung von bis zu 41.400 Euro. Die Nutzung der Kleinunternehmergrenze ist insbesondere dann von Vorteil, wenn Ihr Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. bei Leistungen an Endverbraucher oder unecht befreite Unternehmer).
Spenden an begünstigte Empfänger sind bis zu einer Höhe von 10% der Jahreseinkünfte absetzbar. Die aktuelle Liste aller begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at.
Tipp: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorleistungen beispielsweise an gemeinnützige Organisationen, sofern damit eine Gegenleistung verbunden ist (z.B. Werbeleistungen – Nennung als Sponsor etc.). Im Fall von Sponsoring ist die bei Spenden relevante Grenze von 10% der Einkünfte unbeachtlich!
Tipps bei Einkünften aus Kapitalvermögen: KESt-Optimierung
Dividenden, Anleihezinsen und auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren unterliegen der Kapitalertragsteuer von 27,5%. Verluste aus Wertpapierverkäufen sind steuerlich nur mit Gewinnen aus derartigen Einkünften ausgleichbar. Ein Verlustvortrag für Verluste aus Wertpapierverkäufen, die nicht im laufenden Jahr mit entsprechenden Gewinnen ausgeglichen werden können, ist nicht möglich.
Es kann daher sinnvoll sein, gezielt noch vor Jahresende Realisierungen durch Verkauf von Wertpapieren zu veranlassen. Zum Beispiel kann gezielt ein Veräußerungsverlust realisiert werden, um die KESt auf Einkünfte aus Dividenden zu vermindern. Einer neuerlichen Investition in die mit Verlust verkauften Papiere steht ja nichts entgegen. Ebenso kann es sinnvoll sein, Wertpapiere mit Gewinn zu verkaufen, wenn im betreffenden Jahr ein Verlust aus anderen Wertpapieren realisiert wurde, der ansonsten steuerlich nicht verwertbar wäre.
Tipps für Arbeitgeber_innen
Steuerfreie (Weihnachts-)Geschenke: Geschenke an Mitarbeiter_innen sind innerhalb des Freibetrages von 186 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Geschenke können auch in Form von Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) gegeben werden. Geldgeschenke sind hingegen immer steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Betriebsveranstaltungen: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, sofern ein gesamter Jahresbetrag pro Arbeitnehmer_in von 365 Euro nicht überschritten wird. Denken Sie daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des Jahres zusammengerechnet werden. Wird der Betrag von 365 Euro überschritten, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitsbezug.
Mitarbeiterrabatte: Rabatte an Mitarbeiter_innen sind bis zu 20% steuerfrei. Dieser Vorteil muss jedoch allen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeiter_innen gewährt werden. Übersteigt der Rabatt 20% des Verkaufspreises, besteht nur insoweit Steuerpflicht, als der Rabatt EUR 1.000 pro Kalenderjahr übersteigt.
Beiträge zur Zukunftssicherung: Zahlt der Dienstgeber für Mitarbeiter_innen Beiträge zum Beispiel für Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge, so ist dies bis 300 € jährlich steuerbefreit.
Zuschuss für Kinderbetreuungskosten: Bis zu 1.000 € jährlich sind steuerbefreit.
Soweit einige Hinweise zur Steueroptimierung vor dem Jahresende. Sehr gerne machen wir für Sie und mit Ihnen eine detaillierte Ergebnisplanung für 2017, um die steuerlichen Maßnahmen individuell zu optimieren.
Wenn Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns.