Die berufliche Realität von Kunstschaffende lässt sich mitunter schwer in das starre Korsett der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schubladen stecken.
Kunstschaffende sind oft – parallel oder abwechselnd – sowohl als Dienstnehmer, als freie Dienstnehmer und als Selbständige tätig. Basis aller Tätigkeiten ist oft ein und dieselbe künstlerische Ausbildung und Erfahrung. Auch verstehen Kunstschaffende selbst ihre berufliche Tätigkeit als einheitlich, die Aufsplittung in verschiedene steuerliche Einkunftsarten und Aufteilung auf verschiedene Sozialversicherungsanstalten ist für die Betroffenen mühsam und mitunter auch finanziell von Nachteil.
Ein Problem stellt oftmals das steuerliche Konzept der sogenannten Liebhaberei dar.
Unter Liebhaberei im steuerlichen Sinn versteht man eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen keine Gewinne bringt und die daher vom Fiskus als steuerlich nicht relevantes Hobby beurteilt wird. Der Beobachtungszeitraum beträgt dafür drei bis fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Tätigkeit einen Gesamtüberschuss abwerfen.
Liegt Liebhaberei vor, sind die Ausgaben steuerlich nicht absetzbar, die Verluste nicht mit positiven Einkünften aus einer anderen Tätigkeit ausgleichbar.
Beispiel: Ein selbständiger Musiker erzielt Einnahmen mit Auftritten, CD-Verkäufen und dem Erteilen von Privatunterricht. Isoliert betrachtet führt die Unterrichtstätigkeit zu einem Gewinn, die Auftritte und CD-Produktionen erwirtschaften auf Grund der hohen betrieblichen Ausgaben nachhaltig Verluste (und sind damit liebhabereiverdächtig).
Gegenüber der Finanz ist daher nachzuweisen, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt, andernfalls sind die Ausgaben für die Auftritte und CD-Produktionen steuerlich nicht absetzbar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn ein enger Zusammenhang zwischen den verschiedenen Tätigkeiten besteht. Dies kann auch bei unterschiedlichen Tätigkeiten der Fall sein, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen. Der VwGH hat die selbständige Tätigkeit einer Konzertpianistin und Klavierlehrerin als einheitlichen Betrieb anerkannt.
Schwieriger wird es, wenn die Tätigkeit sich über verschiedene steuerliche Einkunftsarten erstreckt – also zum Beispiel zum Teil als Dienstverhältnis und zum Teil selbständig ausgeübt wird.
Beispiel: Eine Pianistin unterrichtet an einem Konservatorium als Dienstnehmerin. Weiters ist sie selbständig als Konzertpianistin tätig. Die selbständige Tätigkeit führt dauerhaft zu Verlusten.
Hier kann kein einheitlicher Betrieb argumentiert werden, da das Dienstverhältnis keinen Betrieb darstellt. Allerdings ist in der Judikatur des VwGH nicht nur von „einheitlichem Betrieb“, sondern auch von „einheitlicher Berufsausübung“ die Rede. Diese ist auch übergreifend bei verschiedenen Einkunftsarten denkbar.
So ist die Tätigkeit als Konzertpianistin hilfreich oder sogar notwendig dafür, einen Lehrauftrag an einem Konservatorium zu bekommen. Voraussetzung für die Beurteilung als einheitliche Berufsausübung ist ein enger funktionaler Zusammenhang. Ist dieser gegeben, sind die Tätigkeiten unseres Erachtens hinsichtlich Liebhaberei als Einheit zu betrachten. Judikatur liegt zu diesem konkreten Fall bislang nicht vor.