Familien mit Kindern haben in der Regel genug damit zu tun, ihren Alltag zu meistern. Wer will sich da noch mit dem leidigen Steuerthema auseinandersetzen? Doch der Gesetzgeber hat für Familien einige steuerliche Benefits geschaffen, um die Familienkasse aufzubessern. Da gibt es Absetzbeträge, Freibeträge, außergewöhnliche Belastungen und ähnliches. Damit Sie den Durchblick behalten, gibt’s von uns einen Überblick über die wichtigsten Steuersparmöglichkeiten für Eltern.
Klassisch gut
Der Klassiker sind die Steuerabsetzbeträge für Alleinverdiener, Alleinerzieher und unterhaltspflichtige Eltern. Je nach Absetzbetrag, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Höhe der Absetzbeträge variiert je nach Anzahl der Kinder. Für Familien mit mindestens drei Kindern gibt es noch zusätzlich den Mehrkindzuschlag. Dieser kann beantragt werden, wenn das Familieneinkommen max. € 55.000,- beträgt.
Seit 2009 zählt auch der Kinderfreibetrag zu den Absetzposten für Familien. Für alle Kinder, für die Familienbeihilfe und somit auch der Kinderabsetzbetrag bezogen wird, kann der Kinderfreibetrag geltend gemacht werden. Der Freibetrag kann wahlweise von nur einem Elternteil (ab 2016 € 440,-) oder von beiden (ab 2016 je € 300,-) berücksichtigt werden. Welche der beiden Varianten mehr Steuerersparnis bringt, ist von der individuellen Einkommenssituation abhängig. Unterhaltspflichtige Eltern, welche die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag erfüllen, können diesen Steuervorteil ebenfalls geltend machen.
Kinderbetreuung
Flattert Ihnen auch regelmäßig der Zahlschein von Hort oder Kindergarten ins Haus? Kinderbetreuung ist ein teurer Spaß. Damit berufstätigen Eltern mehr in der Familienkasse bleibt, hat der Gesetzgeber die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten vorgesehen.
Bis zu € 2.300,- können pro Kind bis zum 10. Lebensjahr jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Doch nicht jede Art der Kinderbetreuung erfüllt auch die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit. Werden die Kinder im Kindergarten oder Hort versorgt, sind die Kosten jedenfalls absetzbar. Aber was ist, wenn man ein Au-Pair-Mädchen oder eine Leihoma beschäftigt? In diesem Fall muss die betreuende Person eine pädagogische Qualifikation nachweisen. Dazu ist eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung notwendig. Aber Achtung: seit 2017 gilt diesbezüglich eine Neuregelung. Die entsprechende Fortbildung muss ab sofort ein Mindestausmaß von 35 Stunden umfassen. Bis 2016 waren 16 Stunden ausreichend. Für das aktuelle Jahr ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die den Betroffenen erlaubt, die erforderliche Mindestqualifikation bis Ende des Jahres nachzuholen ohne Verlust der Steuerabsetzbarkeit für die Eltern.
Ab 2018 gibt es dann keine Ausnahmen mehr. Die Kosten können erst ab dem Zeitpunkt abgesetzt werden, ab dem die entsprechende Ausbildung vorliegt. Kümmern Sie sich also rechtzeitig darum, damit Sie nicht unnötig auf einen Steuervorteil verzichten.
Mehr Fragen zum Them?
Möchten Sie noch mehr zu diesem Thema erfahren? Wir veranstalten für alle Interessierten am 18. Mai 2017 unsere jährliche Gruppenberatung zum Thema „Ihre Kinder holen Ihre Steuern zurück“. Sichern Sie sich noch heute Ihren Platz und melden Sie sich gleich an – telefonisch unter +43 1 535 50 25-0 oder via E-Mail an office@smc.biz. Wir freuen uns, wenn Sie dabei sind!
Bild: Juan Galafa