Kilometergeld für die betriebliche Fahrradnutzung
Die aktuellen Treibstoffpreise bieten den perfekten Anlass, um vom Auto auf das Fahrrad umzusteigen. Das schont Geldbörse und Umwelt, gesund ist es obendrein. Wenn Sie als Unternehmer_in sportlich unterwegs sind und das Firmenauto gegen ein Fahrrad tauschen, kann sich das auch steuerlich lohnen.
Überwiegend betriebliche Nutzung
Nutzen Sie das Rad überwiegend betrieblich (also über 50 %), können Sie die tatsächlichen Kosten als Ausgabe berücksichtigen. Das sind neben den Anschaffungskosten natürlich auch Kosten für Reparaturen oder dergleichen. Liegen die Anschaffungskosten nicht über EUR 800 (ab 2023 EUR 1.000), kann das Fahrrad als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr des Kaufes sofort abgeschrieben werden. Liegt der Preis darüber (zB beim Kauf eines E-Bikes) ist das Zweirad zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Beachten Sie bitte, ein etwaiger Anteil für die private Nutzung ist auszuscheiden und dieser Kostenanteil darf nicht steuerlich berücksichtigt werden. Wir helfen Ihnen dabei natürlich.
Kilometergeld für Fahrradkilometer
Liegt die betriebliche Nutzung unter 50 % der Gesamtnutzung, kann für das betriebliche Fahrradfahren Kilometergeld abgesetzt werden. Dieses beträgt EUR 0,38 pro Kilometer und ist mit 1.500 Kilometern pro Jahr begrenzt. Das maximale jährliche Kilometergeld beträgt daher EUR 570,-. Die betrieblichen Fahrten sind mittels Fahrtenbuch zu belegen.
ACHTUNG: Das Fahrrad-Kilometergeld kann bei überwiegend betrieblicher Nutzung nicht in Anspruch genommen werden.
Vorsteuerabzug
Sowohl für die Anschaffung von Fahrrädern als auch für laufende Kosten kann der Vorsteuerabzug im Ausmaß des Betriebsanteiles geltend gemacht werden. Seit 2020 gilt das auch für E-Bikes.
Fahrrad als Dienstfahrzeug für Arbeitnehmer_innen
Wollen Sie auch Ihre Mitarbeiter_innen zum Fahrrad fahren motivieren, kann das einige Vorteile mit sich bringen. Stellen Sie Ihren Dienstnehmer_innen ein Dienstfahrrad zur Verfügung, schaffen Sie eine Betriebsausgabe und sparen Steuern. Wie Firmen-PKWs können auch Räder privat genutzt werden. Im Gegensatz zum Dienstwagen muss jedoch für die Privatnutzung von Fahrrädern keinen Sachbezug abgerechnet werden.
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