Es kommt nicht selten vor, dass GmbH-Gesellschafter_innen mit einem firmeneigenen Fahrzeug unterwegs sind – also ein Firmenauto haben, für das auch ein Sachbezug anzusetzen ist. Allerdings hat dieser Sachverhalt bisher bei Betriebsprüfungen immer wieder zu Diskussionen geführt. Im April hat der Finanzminister eine Verordnung erlassen, die Klarheit über die Bewertung von Kfz-Sachbezügen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer_innen bringt.
Doch was ist das eigentliche Problem der Kombination Gesellschafter-Geschäftsführer_in und Kfz-Sachbezug?
Überlässt eine GmbH ihrem_ihrer Geschäftsführer_in, der_die gleichzeitig Gesellschafter_in ist, das firmeneigene Kfz sowohl für die Tätigkeit als Geschäftsführer_in als auch für Privatfahrten, liegt ein Sachbezug vor. Ist der_die Geschäftsführer_in nicht mehr als 25 % beteiligt, sind die Geschäftsführerbezüge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Abrechnung des Geschäftsführerbezuges wird die Privatnutzung als Sachbezug bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt entsprechend der Sachbezugswerteverordnung für Arbeitnehmer_innen.
Ist der_die Gesellschafter_in allerdings mehr als 25 % – also wesentlich – beteiligt, gilt er_sie aus Sicht des Einkommensteuergesetzes als selbständig und das, obwohl arbeits- und sozialversicherungsrechtlich ein Dienstverhältnis vorliegt. In der Praxis wurde auch in diesen Fällen die Sachbezugswerteverordnung verwendet, obwohl sie nach ihrem Geltungsbereich nur für Arbeitnehmer_innen und nicht auch für Selbständige gilt.
Mit der neuen Verordnung wird nun genau dieser Fall geregelt. Die Verordnung ermöglicht zwei Bewertungsvarianten:
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Anwendung des Kfz-Sachbezugswertes für Arbeitnehmer_innen:
Der monatliche Sachbezugswert beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges, maximal jedoch € 960,- pro Monat. Für besonders schadstoffarme Autos gilt ein reduzierter Sachbezug von 1,5 %, maximal € 720,- monatlich. Hier gelten die folgenden Grenzwerte:
Grenzwerte für „schadstoffarme Fahrzeuge“ | |
Jahr der Anschaffung | Maximaler Co2-Emissionswert |
2016 oder früher | 130 g / km |
2017 | 127 g / km |
2018 | 124 g / km |
2019 | 121 g / km |
2020 und später | 118 g / km |
Wird das Firmenauto nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte) benützt, beträgt der Sachbezugswert jeweils die Hälfte der oben angegebenen Wert.
Emissionsfreie Fahrzeuge, also E-Autos, sind zur Gänze vom Sachbezug befreit.
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Ansatz der Kosten, die der GmbH aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kfz erwachsen.
In diesem Fall, muss der_die Geschäftsführer_in das Ausmaß der beruflichen und privaten Nutzung durch geeignete Nachweise (z.B. Fahrtenbuch) belegen.
Lohnnebenkosten
Zu beachten ist, dass die Verordnung keine Aussagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten trifft, sondern lediglich die einkommensteuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils regelt. Laut einem kürzlich ergangenen VwGH-Erkenntnis ist der Ansatz der Lohnnebenkosten auf Basis der privat veranlassten Kfz-Kosten zulässig. Dies stünde somit auch im Einklang mit der Verordnung zur einkommensteuerlichen Behandlung.
Es ist erfreulich, dass es zu diesem Thema nun endlich eine Verordnung vom Finanzminister gibt. Hoffen wir, dass damit auch die Diskussionen bei Betriebsprüfungen vom Tisch sind.