In zahlreichen Familienbetrieben ist es gang und gebe, dass die ganze Familie mithilft. Aber Achtung: Sozialversicherung und Finanzamt haben genaue Regeln was die „familienhafte Mitarbeit“ betrifft. Hier ist festgelegt, wer zu welchen Bedingungen mithelfen darf, ohne dass es steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen gibt.
Je nach Verwandtschaftsverhältnis, kommt es zu unterschiedlichen Beurteilungen. Nachfolgend kurz zusammengefasst wer – aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht – mithelfen „darf“ und bei wem, seitens der Behörden, ein Angestelltenverhältnis angenommen werden kann. Konsequenz daraus: Wird die Tätigkeit als Dienstverhältnis eingestuft, entstehen neben der (Lohn-)Steuerpflicht auch Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Abgesehen davon sind die Mindestlöhne laut jeweils gültigem Kollektivvertrag zu berücksichtigen.
Ehepartner_innen/eingetragene Partner_innen/Lebensgefährt_innen
Die Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners sieht auch der Gesetzgeber – unter dem Titel der „ehelichen Beistandspflicht“ – als zulässig an. Auch wenn hierfür eine Bezahlung erfolgt. Ein Dienstverhältnis wird im Fall einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft nur dann angenommen, wenn dies explizit schriftlich festgehalten und ein „fremdübliches“ Gehalt vereinbart wird. Das bedeutet auch ein unabhängiger Fremder würde die Tätigkeit für diese Bezahlung verrichten. Gleiches gilt für Lebensgemeinschaften, obwohl es hier keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Beistandspflicht gibt
Kinder
Auch bei Kindern gilt grundsätzlich die Annahme, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen im elterlichen Betrieb mithelfen. Wie bei den Ehepartnern kann auch im Fall der Kinder kann ein Dienstvertrag abgeschlossen werden, wenn das Kind bereits „selbsterhaltungsfähig“ ist. Dies hat nichts mit Geschäftsfähigkeit oder Volljährigkeit zu tun, sondern tatsächlich mit dem Umstand, ob das Kind bereits eigenes Einkommen erzielen kann. In diesem Fall wäre wieder darauf zu achten, dass ein fremdüblicher Lohn vereinbart wird.
Arbeitet ihr Kind unentgeltlich im Betrieb mit, hat es das 17. Lebensjahr vollendet und keine andere hauptberufliche Tätigkeit? Dann beachten Sie bitte, dass in diesem Fall eine Pflicht zur Sozialversicherung besteht (Vollversicherung). Die Bemessungsgrundläge für die Beiträge beläuft sich heuer auf rund EUR 770. In diesem Fall empfiehlt es sich jedenfalls stattdessen ein geringfügiges Dienstverhältnis zu vereinbaren (Beitragsgrundlage 2017 rund EUR 425). Bitte beachten Sie die vereinbarten Stunden, denn das Gehalt muss dem im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegten Mindestlohn entsprechen.
Für Schwiegerkinder gilt übrigens die Annahme der familienrechtlichen Mitarbeitspflicht nicht.
Eltern und Großeltern
In diesen Fällen wird eher von einem Dienstverhältnis ausgegangen, da keine rechtliche Verpflichtung zur Mithilfe besteht. Wesentlich für die Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse. Wird vereinbart, dass keine Bezahlung erfolgt und ist der Betrieb auch ohne die (Groß-)Eltern aufrecht zu erhalten, wird in der Regel kein Dienstverhältnis angenommen.
Geschwister und sonstige Verwandte
Für alle weiteren Verwandten besteht gesetzlich jedenfalls keine Mitwirkungspflicht. Entsprechend wird primär ein Dienstverhältnis unterstellt werden. Werden jedoch fallweise und unentgeltlich Hilfsleistungen erbracht, wird eher kein Angestelltenverhältnis angenommen werden.
Zusammenfassung
Vermutung | |||
für ein | gegen ein | ||
Dienstverhältnis | |||
Ehepartner_innen | x | ||
eingetragene Partner_innen | x | ||
Lebensgefährt_nnen | x | ||
Kinder1 | x | ||
Eltern2 | x | ||
Geschwister3 | x | ||
sonstige Verwandte 3 | x | ||
1 Achtung eventuell Versicherungspflicht, Schwiegerkinder fallen unter „sonstige Verwandte“ | |||
2 außer die Tätigkeit ist nicht betriebsnotwendig und unentgeltlich | |||
3 außer fallweise und unentgeltlich |
Bitte beachten Sie immer, dass es sich bei den obigen Ausführungen um Richtlinien handelt und jeder Fall individuell, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen ist.