Pendeln zur Arbeit – für viele Arbeitnehmer_innen gehört das zum Alltag. Wenn der Weg zum Arbeitsplatz allerdings zu weit ist, dann nehmen sich viele Beschäftigte eine Wohnung am Dienstort. Aber was ist mit den Kosten, die durch diesen jobbedingten „Zweitwohnsitz“ entstehen? Kann man diese steuerlich absetzen und wenn ja, wieviel davon?
Die Finanzverwaltung nennt diesen Tatbestand doppelte Haushaltsführung. Unter gewissen Voraussetzungen können die dadurch entstehenden Kosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Die Voraussetzungen
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Tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar
Hat der_die Steuerpflichtige einen sehr weiten Weg zur Arbeit, muss man sich ansehen, ob die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar ist oder nicht.
Aus Sicht der Abgabenbehörde ist eine tägliche Rückkehr dann unzumutbar, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mehr als 80 Kilometer beträgt oder die Fahrtzeit länger als eine Stunde dauert. In Einzelfällen, etwa bei einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung, zB bei einem Bandscheibenleiden, kann die Unzumutbarkeit aber schon bei wesentlich geringeren Entfernungen erfüllt sein.
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Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung werden dann steuerlich anerkannt, wenn dem_der Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann dabei zB in der privaten Lebensführung, in einer weiteren (eigenen) Erwerbstätigkeit oder in jener des_der Ehepartner_in liegen. Es müssen jedenfalls erhebliche objektive Gründe gegeben sein und nicht bloß persönliche Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sprechen.
Allerdings ist geregelt, dass die Finanzverwaltung eine Übergangszeit von etwa sechs Monaten bei Alleinstehenden und zwei Jahre für Abgabepflichtige in Partnerschaft oder für Alleinerzieher_innen abwarten muss, während der die doppelte Haushaltsführung jedenfalls anerkannt wird. Für die Übergangszeit braucht man keine Begründung, warum eine Übersiedelung an den Beschäftigungsort noch nicht erfolgt ist.
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Mehraufwand entsteht
Als absetzbarer Mehraufwand gelten die Miete und die Betriebskosten (Kosten einer Kleinwohnung von rund 60 m2) für die auswärtige Zweitwohnung am Dienstort.
Daneben dürfen auch noch die sogenannten Kosten für die Familienheimfahrt, zB Bahnkarte, Kilometergeld, etc., berücksichtigt werden. Diese sind betraglich mit € 306,- gedeckelt und dürfen nur in Verbindung mit einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden.