Die im Frühling mit breiter medialer Berichterstattung angekündigten Pläne der damaligen Regierung für eine Steuerreform sind kurz darauf im Chaos der Regierungsauflösung untergegangen. Der Nationalrat hat im September Teile der geplanten Steuerreform noch beschlossen. Wir geben Ihnen einen Überblick, was sich 2020 alles ändert.
Kleinunternehmergrenze

Die Kleinunternehmergrenze beträgt seit 1.1.2020 € 35.000,- (statt bisher € 30.000,-). Dies ist weiterhin eine fiktive Nettogrenze – ist auf die Leistungen grundsätzlich der Normalsteuersatz von 20% anwendbar können also bis zu 42.000 Euro insgesamt als Kleinunternehmer_in vereinnahmt werden.

Weiterhin besteht natürlich die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht – und damit zur Vorsteuerabzugsberechtigung – zu optieren. Ob dies sinnvoll ist hängt vor allem von zwei Faktoren ab:

  • Sind Ihre Auftraggeber_innen vorsteuerabzugsberechtigt? Wenn ja, kann diesen die Umsatzsteuer  zusätzlich verrechnet werden und verursacht bei ihnen keine Kosten.
  • In welchem Ausmaß haben Sie  betriebliche Ausgaben, die abzugsfähige Umsatzsteuern (=Vorsteuern) enthalten? Vor allem wenn größere Investitionen geplant sind lohnt es sich, über die Option zur Umsatzsteuerpflicht nachzudenken.
Neue Pauschalierung für Unternehmer_innen mit Jahresumsatz bis € 35.000,-

Auch derzeit gibt es schon verschiedene Möglichkeiten, die Betriebsausgaben pauschal anzusetzen statt auf Basis belegmäßig nachzuweisender Ausgaben. Diese ist jedoch nur vorteilhaft, wenn es sehr geringe Ausgaben gibt. Der pauschale Betriebsausgabensatz beträgt meist 12%, für bestimmte Berufsgruppen (zB Autor_innen) nur 6% vom Umsatz.  Zusätzlich absetzbar sind Sozialversicherungsbeiträge sowie bestimmte Personalkosten und Fremdhonorare.

Die neue Regelung ab 2020 sieht erheblich großzügigere Pauschalsätze vor:

  • 20% vom Umsatz pauschale Betriebsausgaben für „Dienstleistungsbetriebe“
  • 45% vom Umsatz pauschale Betriebsausgaben für alle anderen Betriebe.

Was Dienstleistungsbetriebe sind wird noch in einer Verordnung geregelt – Abgrenzungsprobleme sind hier vorprogrammiert.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit: der Umsatz beträgt höchstens € 35.000,-. Sozialversicherungsbeiträge sind weiterhin zusätzlich absetzbar. Die Pauschalierung kann auch von Personengesellschaften (OG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Anspruch genommen werden. Gesellschafter-Geschäftsführer_innen können die Pauschalierung nicht in Anspruch nehmen.

Irreführend ist hier, dass oft von einer „Pauschalierung für Kleinunternehmer_innen“ die Rede ist: Die Pauschalierung ist zwar nur anwendbar, wenn der Umsatz höchstens € 35.000,- beträgt – was der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze entspricht. Es ist aber nicht Voraussetzung, dass man tatsächlich umsatzsteuerlich Kleinunternehmer_in ist. Auch bei Option in die Umsatzsteuerpflicht (Regelbesteuerungsantrag) können die Betriebsausgaben nach der neuen Regelung pauschaliert werden.

Diese neue Pauschalierung wird für viele Selbständige attraktiv sein und den administrativen Aufwand erheblich reduzieren.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Statt bisher bis zu € 400,- Anschaffungskosten können ab 2020 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 800,- sofort im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden.

Umsatzsteuer für elektronische Publikationen

Bücher unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%, dies gilt derzeit aber nur für physische Bücher. E-Books oder sonstige elektronische Publikationen unterliegen dem Normalsteuersatz von 20%. Ab 2020 wird das vereinheitlicht und auch elektronische Publikationen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%.

Ökologische Aspekte

Kaum wahrnehmbar an der Steuerreform sind ökologische Akzente – hier die wenigen Maßnahmen:

  • E-Bikes: Für unternehmerisch genutzte E-Bikes steht ab 2020 der Vorsteuerabzug zu.
  • Motorbezogene Versicherungssteuer und NOVA: Beide werden (stärker) an den CO2-Ausstoß des Fahrzeugs gekoppelt.
  • Photovoltaik-Anlagen: Steuerbefreiung für selbsterzeugten und –verbrauchten Strom
Sozialversicherungsbeiträge

Und zum Schluss eine gute Nachricht für alle SVA-Versicherten: Der Krankenversicherungsbeitrag sinkt von 7,65% auf 6,8%.

 

Petra Egger 

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