Die neue Regierung war auch in Sachen Steuerrecht nicht untätig und hat mit dem Jahressteuergesetz 2018 einige Änderungen auf Schiene gebracht. Eine Neuerung ist die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, die ab 1.1.2019 für österreichische Konzerne gilt. Zweck der neuen Regelung ist die Beseitigung von steuerlichen Anreizen, passive Einkunftsquellen in niedrig besteuernde Länder zu verlagern. Doch was heißt das konkret? Bisher konnte ein Steuerpflichtiger dadurch, dass er die von seiner beherrschten Auslandsgesellschaft erzielten Einkünfte nicht ausschüttet sondern die Gewinne thesauriert, die Besteuerung in Österreich hinausschieben. Besteuert wurden derartige Auslandseinkünfte bis dato erst im Falle einer Gewinnausschüttung an die beherrschende österreichische Gesellschaft.
Ab 1.1.2019 gilt nun folgende Regelung:
- im Ausland niedrigbesteuerte Passiveinkünfte,
- die von einer beherrschten ausländischen Körperschaft, die keine wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten in Bezug auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten („Substanznachweis“) ausübt, erzielt werden,
- sind der Besteuerungsgrundlagen der beherrschenden österreichischen Gesellschaft hinzuzurechnen und werden somit der österreichischen Körperschaftsteuer unterworfen
Anzuwenden ist die Hinzurechnungsbesteuerung allerdings nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Beherrschung
Die Tochtergesellschaft wird von der österreichischen Muttergesellschaft beherrscht. Dies ist dann gegeben, wenn die Muttergesellschaft über mehr als 50 Prozent der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs verfügt. Für die Ermittlung der Grenze sind auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen.
Niedrigbesteuerung
Die ausländische Tochtergesellschaft ist in einem Niedrigsteuerland ansässig. Davon ist dann auszugehen, wenn die effektive Steuerbelastung nicht mehr als 12,5 Prozent beträgt. Dabei ist das gesamte Einkommen der ausländischen Körperschaft unter Beachtung der österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen. Die ausländische Steuer wird dann dem umgerechneten Gewinn gegenübergestellt. Das Ergebnis dieser Berechnung ist maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine Niedrigbesteuerung handelt und nicht der tatsächlich angewandte Steuersatz.
Passiveinkünfte
Drittes Kriterium ist die Höhe der erzielten Passiveinkünfte der Tochtergesellschaft. Betragen diese mehr als ein Drittel der Gesamteinkünfte, greift die Hinzurechnungsbesteuerung und diese passiven Einkünfte werden in Österreich besteuert. Als Passiveinkünfte gelten z.B. Zinsen, Lizenzgebühren oder Dividenden.
Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, werden die auf die anteiligen Passiveinkünfte entfallenden Steuern auf Antrag auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet.