Die lohnsteuerfreie Teuerungsprämie im Vergleich zur Mitarbeitergewinnbeteiligung 

Die Teuerungsprämie für die Jahre 2022 und 2023 

Ende Juni 2022 hat der Gesetzgeber durch das Teuerungs- und Entlastungspaket die Möglichkeit geschaffen, Arbeitnehmer_innen mit einer lohnsteuerfreien Teuerungsprämie zu entlasten.  

Arbeitgeber_innen können bis höchstens EUR 3.000 jeweils im Kalenderjahr 2022 und 2023 – abgabenfrei an ihre Mitarbeiter_innen auszahlen. Bis zu EUR 2.000 jedenfalls, weitere EUR 1.000 nur mit lohngestaltender Vorschrift. Darunter fallen nicht nur Kollektivverträge, sondern auch innerbetriebliche Vereinbarungen, wonach alle oder bestimmte Mitarbeiter_innen – nach sachlich definierten Gruppen – begünstigt werden können.  

Die Teuerungsprämie ist nicht nur lohnsteuerfrei, sondern auch von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, BV-Kasse, DB, DZ) befreit. Sie muss zusätzlich zu den ausgezahlten Bezügen und darf nicht anstelle eines bisher gezahlten Arbeitslohns gewährt werden (Bezugsumwandlungsverbot).  Soweit bloß bisher vereinbarte variable Vergütungen bzw Gewinnbeteiligungen zur Auszahlung gelangen, kann die abgabenbefreite Teuerungsprämie nicht angewandt werden, weil es sich um keine zusätzliche Zahlung handelt.  

In diesem Fall könnte die Mitarbeitergewinnbeteiligung herangezogen werden: 

Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ab 01.01.2022 

Die neue Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde im Rahmen der ökosozialen Steuerreform geschaffen. Sie gilt ab 01.01.2022 und ist nicht auf die Jahre 2022 und 2023 befristet. 

Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist zwar lohnsteuerfrei, im Gegensatz zur Teuerungsprämie, jedoch sozialversicherungspflichtig. Darüber hinaus fallen bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung auch Lohnnebenkosten, wie DB, DZ oder Kommunalsteuer, an.  Die Steuerfreiheit ist gedeckelt mit dem Vorjahresbetriebsergebnis vor Zinsen und Steuern. Die Auszahlungen darüber sind lohnsteuerpflichtig.  Gehört das Unternehmen zu einem Konzern, kann wahlweise für die Deckelung das Ergebnis vor Zinsen und Steuern des Konzerns für sämtliche Unternehmen des Konzerns herangezogen werden. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss entweder an alle oder an bestimmte Gruppen von Mitarbeiter_innen gewährt werden. Die Gruppenverteilung ist nach sachlichen Kriterien vorzunehmen und darf niemanden einseitig begünstigen. 

Auch für die Mitarbeitergewinnbeteiligung gilt ein sogenanntes Bezugsumwandlungsverbot.  Eine Bezugsumwandlung liegt aber nicht vor, wenn schon bisher eine variable Vergütung, die die Kriterien der neuen Lohnsteuerbefreiung für eine Gewinnbeteiligung erfüllt, gewährt wurde.  In diesem Fall wird die Gewinnbeteiligung nicht anstelle eines bisher gezahlten Arbeitslohns ausgezahlt. Es ändert sich lediglich die steuerliche Behandlung des hinsichtlich seines Charakters unveränderten Vergütungsanteils. 

Die Umwandlung variabler Vergütungen ist der einzige Vorteil der Mitarbeitergewinnbeteiligung im Vergleich zur Teuerungsprämie.  

Zusammenfassung 

In den Jahren 2022 und 2023 scheint die Teuerungsprämie in vielen Fällen die bessere Variante zu sein. Sie ist vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Es fallen keine weiteren Lohnnebenkosten an.  Sofern jedoch keine zusätzlichen Zahlungen in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährt werden, sondern bloß bereits vereinbarte variable Vergütungen bzw. Gewinnbeteiligungen zur Auszahlung gelangen, kann die abgabenbefreite Teuerungsprämie nicht angewandt werden. In diesem Fall könnte auf die lohnsteuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung zurückgegriffen werden, die jedoch keine SV-Freiheit und keine Befreiung von den Lohnnebenkosten vorsieht.  Ab 2024 wird die Mitarbeitergewinnbeteiligung wieder in den Vordergrund treten, sofern die Teuerungsprämie nicht verlängert wird.  

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