Aus diesem Grund gibt es von uns einen Überblick über Praktikant_innen, Volontär_innen und Co.
Ferialarbeitnehmer_innen
Der Klassiker sind Schüler_innen und Student_innen, die in den Ferien Geld verdienen wollen. Dabei handelt es sich um typische Ferialarbeitnehmer_innen – in der Praxis auch als Ferialpraktikant_innen bezeichnet. Diese sind wie ganz normale Arbeitnehmer_innen abzurechnen und unterliegen den Vorschriften des jeweiligen Kollektivvertrages.
Echte Ferialpraktikant_innen
Im Unterschied zu den Ferialarbeitnehmer_innen, sind „echte“ Ferialpraktikant_innen Schüler_innen und Student_innen, für die im Lehrplan eine praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sie verrichten das Praktikum, ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu erhalten. Der/Die Dienstgeber_in muss weder eine Anmeldung bei der Sozialversicherung durchführen noch Beiträge leisten. Die Praktikant_innen sind während ihrer Tätigkeit durch die Schüler_innen/Student_innenunfallversicherung unfallversichert. Ein Praktikum kann natürlich nicht nur während der Ferienzeit erfolgen, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden.
Bei echten Ferialpraktikant_innen steht nicht die Arbeitsleistung im Mittelpunkt, sondern der Lern- und Ausbildungszweck. Es erfolgt auch keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb und es besteht keine persönliche Arbeitspflicht. Die Dauer des Praktikums hängt von den Ausbildungsvorschriften ab.
Bitte beachten Sie: Wenn Schüler_innen oder Student_innen im Rahmen ihres Praktikums als Dienstnehmer_innen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt werden oder falls der/die Dienstgeber_in ihnen ein (Taschen-)Geld- und/oder Sachbezüge gewährt, die der Lohnsteuerpflicht unterliegen, müssen die Praktikant_innen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden!
Sonderregelungen im Hotel- und Gastgewerbe
Für Praktikant_innen im Hotel- und Gastgewerbe gelten besondere Regeln. Ein Pflichtpraktikum in dieser Branche schließt immer ein Volontariat aus und es wird immer ein Dienstverhältnis begründet. Außerdem ist der Kollektivvertrag anzuwenden und das Entgelt muss ebenfalls zumindest dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entsprechen.
Praktikant_innen mit Hochschulbildung
Auch Personen, die ihre Hochschulausbildung bereits abgeschlossen haben, jedoch ein Praktikum absolvieren müssen, damit sie in ihrem Beruf arbeiten dürfen (zB Rechtspraktikant_innen, Psycholog_innen, Unterrichtspraktikant_innen), unterliegen besonderen Vorschriften.
Wenn die Merkmale eines klassischen Dienstverhältnisses zutreffen, ist eine Abrechnung als Dienstnehmer durchzuführen. Es ist aber auch möglich, dass der/die Praktikant_in kein Entgelt erhält. In diesem Fall gilt als Beitragsgrundlage ein täglicher Arbeitsverdienst von EUR 26,72 (= monatlich EUR 801,60).
Bitte beachten Sie: Praktikant_innen mit Hochschulbildung unterliegen jedenfalls der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung. Auch dann, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt oder das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Volontär_innen
Als dritte Möglichkeit gibt es noch die Tätigkeit im Rahmen eines Volontariats. Ein/e Volontär_in möchte im Betrieb vor allem sein/ihr theoretisches Wissen anwenden und erweitern. Der/Die typische Volontär_in hat keine Arbeitsverpflichtung und erhält kein Entgelt für seine/ihre Tätigkeit. Der/Die Dienstgeber_in hat lediglich Unfallversicherungsbeiträge zu leisten. Erhält der/die Volontär_in ein Entgelt, liegt jedenfalls ein Dienstverhältnis vor.
Haben Sie noch offene Fragen zu diesem Thema. Rufen Sie uns an! Unsere Mitarbeiter_innen helfen Ihnen gern weiter!