Lange wurde darüber diskutiert – nun ist es fix. Ab 1.9. haben angestellte Väter Anspruch auf den Papamonat. Einen Überblick über die wichtigsten Infos für werdende Väter und Dienstgeber_innen gibt es dazu von uns.
Der Papamonat
Väter, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, haben ab 1.9. Anspruch auf eine Freistellung für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Kinderbetreuung. Der Vater kann den Papamonat im Zeitraum zwischen der Geburt und dem Ende des Mutterschutzes in Anspruch nehmen.
Meldefristen
Die Regelung tritt mit 1. September 2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt, also für errechnete Geburtstermine ab 1.12.2019. Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins dem_der Arbeitgeber_in ankündigen (Vorankündigungsfrist).
Bei errechneten Geburtsterminen in den Monaten September, Oktober und November 2019 darf die Vorankündigungsfrist von drei Monaten unterschritten werden.
Nach der Geburt muss der Vater den_die Arbeitgeber_in unverzüglich von der Geburt verständigen. Spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt des Papamonats bekannt zu gegeben.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Väter, die den Papamonat in Anspruch nehmen, haben einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Vorankündigung, allerdings frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.
Gibt es eine finanzielle Leistung für den Vater während des Papamonats?
Beim Papamonat handelt es sich um eine Dienstfreistellung von der Arbeit für die Dauer von einem Monat. Der_die Arbeitgeber_in muss in dieser Zeit kein Entgelt zahlen. Väter können aber während des Papamonats den Familienzeitbonus in der Höhe von täglich 22,60 €, also ca 700 € für einen Monat, beziehen. Dieser Betrag wird allerdings bei einem späteren Bezug von Kinderbetreuungsgeld des Vaters wieder abgezogen.
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