Alle Unternehmer, die zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können ab 1.7.2017 den  Beschäftigungsbonus beantragen. Seit letzter Woche liegt  nun die Sonderrichtlinie für den Antrag beim aws vor. Gefördert werden nahezu alle Lohnnebenkosten des Dienstgebers im Ausmaß von 50% für max. 3 Jahre. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.

Welche Bedingungen sind nun an den Beschäftigungsbonus geknüpft?
Förderungsfähiges Arbeitsverhältnis:
  • Es handelt sich um ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das frühestens ab 1.7.2017 entsteht,
  • das Arbeitsverhältnis unterliegt der Kommunalsteuerpflicht oder ist gem. § 8 Kommunalsteuergesetz (d.s. beispielsweise gemeinnützige  Vereine auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge)
  • das Arbeitsverhältnis muss zumindest für vier Monate bestehen,
  • das Arbeitsverhältnis unterliegt dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht und wird von keiner Landes- oder Bundesstelle im Rahmen eines Zuschussprogrammes gefördert, welche auf der Liste unter beschäftigungsbonus.at vom AWS veröffentlicht werden.
  • Der Arbeitnehmer war in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Pflichtversicherung nicht im antragstellenden Unternehmen oder im Konzernverbund tätig.
Förderungsfähiger Personenkreis:

Arbeitnehmer müssen zumindest eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

Ehemals Arbeitslose: der Arbeitnehmer war innerhalb der letzten drei Monate vor Entstehung des Arbeitsverhältnisses zumindest einmal beim AMS arbeitslos gemeldet oder befand sich im Rahmen der Arbeitslosigkeit in Schulung.

Der Nachweis ist bei  der Abrechnung zu erbringen und erfolgt  mit folgenden Unterlagen:

  • Nachweis  der  Vormerkung beim AMS und
  • Nachweis  der  österreichischen Staatsbürgerschaft oder
  • EU-Anmeldebescheinigung  für EWR-Staatsbürger oder
  • Sonstiger  Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang für Drittstaatenangehörige: Rot-Weiß-Rot Karte plus, Familienangehöriger, Daueraufenthalt EU oder Aufenthaltsberechtigung plus.

Bildungsabgänger: der Arbeitnehmer befand sich mindestens vier Monate in Ausbildung bei einer Bildungseinrichtung, die in einer Liste des BMWFW auf www.beschaeftigungsbonus.at veröffentlicht wird. Der Abgang von der Bildungseinrichtung darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Ein  Bildungsabschluss ist nicht Voraussetzung.

Ein Nachweis  kann beispielsweise mit der Teilnahmebestätigung der Bildungseinrichtung erfolgen oder mit dem Abschlusszeugnis, wenn Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen.

Jobwechsler: der Arbeitnehmer war vor Entstehung des Arbeitsverhältnisses in Österreich zumindest vier Monate ununterbrochen  erwerbstätig und somit pflichtversichert (voll- oder teilversichert, somit zählen dazu auch geringfügig Beschäftigte und Selbständige). Die Pflichtversicherung hat  längstens zwölf Monate vor Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses geendet. Als Nachweis können die Versicherungszeiten des zukünftigen oder das Dienstzeugnis des ehemaligen Arbeitgebers erfolgen.

Zusätzliches Arbeitsverhältnis:

Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis von zumindest einem zusätzlichen Arbeitsverhältnis mit einem Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden, wobei auch zwei vollversicherte Teilzeitbeschäftigungen das erforderliche Mindestbeschäftigungs-ausmaß erfüllen können.

Der Förderungswerber muss den Beschäftigungsstand (in Köpfen) zum Ende der vier vorausgegangen Kalenderquartale erheben. Der höchste Beschäftigtenstand wird als Referenzwert herangezogen und zwecks Ermittlung eines tatsächlich vorliegenden Beschäftigungszuwachses dem Beschäftigtenstand unmittelbar vor Entstehung des ersten zu fördernden Arbeitsverhältnisses gegenübergestellt.

Förderungswerber:

Das Unternehmen verfügt über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.

Ausgeschlossen sind Unternehmen, die

  • gem. dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden. Eine  entsprechende Liste solcher Unternehmen ist auf www.beschaeftigungsbonus.at abrufbar.
  • Förderungsbestimmungen durch Um- oder Neugründungen bzw. Treuhandmodelle oder Personalverschiebungen innerhalb eines Konzernverbundes umgehen.
Antrag:

Der Antrag ist über die elektronische Anwendung aws Fördermanager, aufrufbar unter http://foerdermanager.aws.at,  zu stellen. Dabei sind die Beschäftigtenstände und die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorliegens eines förderungsfähigen Unternehmens von einem  Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beginn der Pflichtversicherung  ist die vollständige Anmeldung des betreffenden Arbeitnehmers beim Versicherungsträger dem aws elektronisch vorzulegen.

Datenschutz und Aufbewahrungspflicht:

Der Arbeitgeber muss die Zustimmung für die Weiterleitung förderungsrelevanter und personenbezogenen Daten an die aws vom Arbeitnehmer schriftlich einholen und im Antrag das Vorliegen dieser Zustimmung bestätigen. Es gilt eine Aufbewahrungsfrist – unter Vorbehalt einer Verlängerung durch die aws – von 10 Jahren.

Förderungsvertrag:

Nach Überprüfung des Antrages übermittelt die aws den Förderungsvertrag. Hier möchten wir auf eine Passage des aws hinweisen.

Weitere zusätzliche förderungsfähige Arbeitsverhältnisse, die nach Antragstellung entstehen, sind der aws lediglich durch Vorlage der Anmeldung bei der Krankenkasse innerhalb von 30 Kalendertage ab Beginn der Pflichtversicherung nachzuweisen.

Ausweitungen des Beschäftigungsausmaßes und daraus resultierende Anpassungen der Bruttogehälter sind der aws gekanntzugeben.

Abrechnung:

Der Unternehmer hat spätestens drei Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes dem aws einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis vorzulegen. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit der Pflichtversicherung des ersten in den Förderungsvertrag aufgenommenen Arbeitsverhältnisses und endet nach zwölf Monaten. Im Sachbericht wird der Beschäftigtenstand zum Abrechnungsstichtag, sowie Angaben zu den Arbeitsverhältnissen angegeben. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Prüfung der Abrechnung durch den aws in Einmalbeträgen.

 

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie vom Beschäftigungsbonus Gebrauch machen wollen! www.steirer-mika.at

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