Steuerbonus für natürliche Personen
Für natürliche Personen, also Einzelunternehmer_innen und Personengesellschaften, gibt es bereits seit einigen Jahren den Gewinnfreibetrag. Damit kann einiges an Steuern gespart werden, insbesonderewenn man Invesitionen getätigt hat.
Wie ermittelt man den Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:
- Der Grundfreibetrag beträgt 13 % und wird von einem Gewinn bis zu € 30.000,- geltend gemacht. Der Grundfreibetrag beträgt also höchstens € 3.900,-.
- Für Gewinne über 30.000,- gbit es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Dieser beträgt ebenfalls 13%, muss jedoch durch entsprechende Investitionen gedeckt sein.Beispiel: Der Jahresgewinn beträgt € 45.000,-. Von € 30.000,- wird der Grundfreibetrag geltend gemacht => € 3.900,-. Der Gewinnfreibetrag vom verbleibenden Gewinn (€ 15.000,-) beträgt maximal € 1.950,-, allerdings nur, wenn Investitionen in dieser Höhe getätigt wurden. ACHTUNG: mit steigendem Gewinn sinkt die Höhe des Gewinnfreibetrages
- für Gewinne bis zu € 175.000,- beträgt er 13 %,
- für die nächsten € 175.000,- 7 %
- und für die nächsten € 230.000,- Gewinn können nur mehr 4,5 % geltend gemacht werden.
Für Gewinne über € 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt daher € 45.350,-. Der Gewinnfreibetrag wird vom Jahresgewinn als letzte Position abgezogen und verringert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, kann der Grundfreibetrag ebenfalls berücksichtigt werden. Auf den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag muss man bei der Pauschalierung allerdings verzichten.
Welche Investitionen können für den Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden?
Es muss sich um sogenannte begünstigte Wirtschaftsgüter handeln, damit der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:
- Körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren.
- Bestimmte Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden
Nicht begünstigt sind
- Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Taxis
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. € 800,-), die im Jahr der Anschaffung sofort als Aufwand berücksichtigt werden
Was passiert, wenn ein Anlagegut vor Ablauf der Behaltefrist ausscheidet?
Scheiden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Mindestnutzungsdauer aus, muss der Freibetrag nachversteuert werden. Bei einem Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt , zB wegen Diebstahl oder Zerstörung, entfällt die Nachversteuerung. Eine Ausnahme gibt es für Wertpapiere. Kommt es im Jahr des Verkaufs zu einer Ersatzbeschaffung in Form eines abnutzbaren Anlagegutes, werden die Besitzzeiten zusammengerechnet, d.h. die bisherige Behaltefrist läuft beim ersatzbeschafften Wirtschaftsgut weiter. Nutzen Sie – soweit möglich – den Gewinnfreibetrag optimal aus, dann können Sie bares Geld sparen.