Für natürliche Personen, also Einzelunternehmer und Personengesellschaften, hat der Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren den Gewinnfreibetrag geschaffen. Damit kann einiges an Steuern gespart werden, ist seine Höhe doch zum Teil auch von den getätigten Investitionen abhängig. Wir wollen die wichtigsten Infos zu diesem Steuerbonus wieder in Erinnerung rufen.

Der Gewinnfreibetrag gliedert sich in zwei Teile.

  • Zum einen gibt es den Grundfreibetrag. Dieser beträgt 13 % und kann bis zu einem Gewinn von € 30.000,- geltend gemacht werden. Der Grundfreibetrag beträgt also höchstens € 3.900,-.
  • Die zweite Komponente ist der sogenannte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag. Dieser beträgt ebenfalls 13% und kommt bei einem Jahresgewinn über € 30.000,- zum Tragen. Der Gewinnfreibetrag darf jedoch nur in jenem Ausmaß geltend gemacht werden, der durch entsprechende Investitionen gedeckt ist.Beispiel: Der Jahresgewinn beträgt € 45.000,-. Von € 30.000,- kann der Grundfreibetrag geltend gemacht werden => € 3.900,-. Vom verbleibenden Gewinn von € 15.000,- können maximal € 1.950,- Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn Investitionen in dieser Höhe getätigt wurden.Außerdem ist zu beachten, dass mit steigendem Gewinn die Höhe des Gewinnfreibetrages sinkt.
  • für Gewinne bis zu € 175.000,- beträgt er 13 Prozent
  • für die nächsten € 175.000,- nur mehr 7 Prozent
  • und für die nächsten € 230.000,- Gewinn können nur mehr 4,5 Prozent geltend gemacht werden.

Für Gewinne über € 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit € 45.350,-.

Der Gewinnfreibetrag wird vom ermittelten Jahresgewinn als letzte Position noch abgezogen und verringert so die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, kann der Grundfreibetrag ebenfalls berücksichtigt werden. Auf den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag muss man bei dieser Form der Gewinnermittlung allerdings verzichten.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Wie das nun mal im Steuerrecht so ist, dürfen natürlich nicht alle Investitionen für den Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. Es muss sich um sogenannte „begünstigte Wirtschaftsgüter“ handeln. Zu eben diesen zählen:

  • Körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren.
  • Bestimmte Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen

Nicht begünstigt sind

  • Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Taxis
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. € 400,-), die im Jahr der Anschaffung sofort als Aufwand berücksichtigt werden

Scheiden begünstigte Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Mindestnutzungsdauer aus, muss der Freibetrag nachversteuert werden. Das entfällt jedoch, wenn das Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt erfolgte, also zB aufgrund von Diebstahl oder Zerstörung. Eine Ausnahme gibt es auch für Wertpapiere. Kommt es im Jahr des Verkaufs zu einer Ersatzbeschaffung in Form eines abnutzbaren Anlagegutes, unterbleibt die Nachversteuerung.

Nutzen Sie – soweit möglich – den Gewinnfreibetrag optimal aus, dann können Sie bares Geld sparen.

Zu viel Info und Zahlen? Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch!

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