Was ist der EU-OSS?
Es gibt bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen an Endverbraucher_innen in der EU, die dort ausgeführt werden wo der_die Empfänger_in zuhause ist. Das heißt in diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuerschuld in einem anderen Land. Ein österreichisches Online-Handelsunternehmen, welches beispielsweise Konsument_innen in ganz Europa beliefert, muss in all diesen Ländern, in denen seine Abnehmer_innen wohnen, die Umsatzsteuer abführen. Weil das ziemlich aufwändig und kompliziert ist, hat sich die EU etwas einfallen lassen – nämlich den EU One Stop Shop oder kurz EU-OSS. Hier gibt es zwar nichts zu kaufen, für Unternehmer_innen ist er aber dennoch recht praktisch. Der EU-OSS bietet die Möglichkeit, Umsatzsteuern, die eigentlich in einem anderen EU-Land abzuführen sind, über FinanzOnline zu melden und auch zu zahlen. Man muss sich nur einmalig zum One Stop Shop anmelden und kann dann ganz einfach für alle Länder die Umsatzsteuer erklären.
Welche Umsätze werden über den EU-OSS gemeldet?
- Zum einen sind das innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (z.B. Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern),
- zum anderen Umsätze aus Dienstleistungen an Nichtunternehmer_innen, für die sich der Leistungsort in ein anderes EU-Land verlagert, zB auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Endverbraucher_innen.
- Außerdem können auch Lieferungen einer Plattform, für die die Plattform nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 Steuerschuldnerin ist, über den EU-OSS gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beginn und das Ende der Lieferung im selben Mitgliedstaat liegen
Entscheidet man sich für die Verwendung des EU-OSS, dann müssen auch alle unter die EU-OSS-Regelung fallenden Umsätze über diesen erklärt werden.
Welche Fristen muss man für die Meldung über den One Stop Shop beachten?
Die Meldung im EU-OSS erfolgt quartalsweise. Die Umsätze sind in jenem Quartal zu melden, in dem die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wurde. Die Daten werden pro Mitgliedsstaat aufgeschlüsselt und der jeweils anzuwendende Steuersatz ist anzugeben. Ein Monat nach Quartalsende muss die Erklärung über den EU-OSS abgegeben und auch die Steuer bezahlt werden.
Ein Beispiel:
Am 30. Dezember 2021 bestellt eine slowenische Konsumentin diverse Artikel bei einem österreichischen Online-Shop bzw. Versandhandelsunternehmen. Die Artikel werden am 31. Dezember 2021 bezahlt und am 5. Jänner 2022 wird die Ware versendet.
Maßgeblich ist die Ausführung der Lieferung am 5. Jänner 2022. Der Umsatz ist daher in die Erklärung für das erste Quartal 2022 aufzunehmen. Der Versandhändler hat bis Ende April Zeit, die Erklärung abzugeben. Die Zahlung der Umsatzsteuer hat ebenfalls bis spätestens Ende April zu erfolgen.
Noch ein Tipp zum Schluss: werden in einem Quartal einmal keine Umsätze erzielt, die über den EU-OSS gemeldet werden müssen, dann ist trotzdem eine Nullmeldung abzugeben. Darauf sollte man unbedingt achten. Kommt es nämlich öfter vor, dass für ein Quartal keine Meldung eingereicht wird, kann es zum Ausschluss vom EU-OSS kommen.
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