Den Dienstleistungsscheck gibt es mittlerweile seit einigen Jahren. Wir haben die wichtigsten Infos zu diesem „Entlohnungsmittel“ für Sie zusammengefasst.
Der Dienstleistungsscheck ist Zahlungsmittel für Menschen, die einfache, haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten erbringen, z. B. Reinigung, einfache Gartenarbeiten oder Babysitten.
Voraussetzungen für die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck
- Für die Arbeiten darf keine längere Ausbildung erforderlich sein.
- Dienstgeber können nur Privatpersonen sein, nicht Unternehmen.
- Die beschäftigte Person braucht eine Arbeitserlaubnis in Österreich.
- Der vereinbarte Stundenlohn darf nicht unter dem Mindestlohn liegen.
- Familienmitglieder, die im selben Haushalt wohnen, können einander nicht mit Dienstleistungsscheck bezahlen.
Beinhaltet der Dienstleistungsscheck eine Versicherung?
Durch den Dienstleistungsscheck ist der_die Dienstnehmer_in unfallversichert. Der 2%ige Unfallversicherungsbeitrag wird vom_von der Dienstgeber_in bezahlt. Darüber hinaus ist kein Versicherungsschutz gegeben. Allerdings besteht für den_die Arbeitnehmer_in die Möglichkeit, eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung abzuschließen, wenn die monatliche Grenze von € 600,07 nicht überschritten wird. Diese kostet derzeit € 61,83 (Wert 2018) monatlich. Um eine solche Selbstversicherung (nach Paragraph 19a ASVG) aufrechtzuerhalten, muss ein regelmäßiges Arbeitsverhältnis auf Basis des Dienstleistungsschecks vorliegen (Einreichung eines Schecks mindestens alle zwei Monate).
Wo gibt’s den Dienstleistungsscheck?
Der Dienstleistungsscheck kann entweder über das Online-Portal www.dienstleistungsscheck-online.at erworben werden. Daneben sind auch Postämter und Trafiken Vertriebsstellen.
Wie erfolgt die Einlösung?
Der_die Dienstnehmer_in kann den Dienstleistungsscheck direkt an die Gebietskrankenkasse senden oder auch online auf www.dienstleistungsscheck-online.at einlösen. In beiden Fällen wird der Betrag auf das angegebene Konto überwiesen.
Einkommensgrenzen für Dienstnehmer_innen
- Mit Dienstleistungsschecks dürfen Dienstnehmer_innen bei einem_r einzelnen Dienstgeber_in maximal € 600,07 (Wert 2018) im Monat verdienen. Dieser Betrag entspricht der Geringfügigkeitsgrenze inkl. Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung.
- Dienstnehmer_innen können jedoch bei mehreren Dienstgeber_innen auf Basis des Dienstleistungsschecks arbeiten. Wenn der monatliche Verdienst jedoch in Summe die Grenze von € 600,07 (Wert 2018) übersteigt, entsteht eine Vollversicherung und Beiträge (ca. 15 %) in der Kranken- und Pensionsversicherung sind nachzuzahlen.
Einkommensgrenzen für Dienstgeber_innen
- Als Dienstgeber_in darf man einzelne Dienstnehmer_innen durch Dienstleistungsschecks mit maximal € 600,07 (Wert 2018) pro Kalendermonat entlohnen.
- Werden mehrere Dienstnehmer_innen mit Dienstleistungsschecks beschäftigen, muss die Grenze von € 900,11 (Wert 2018) beachtet werden. Wenn diese Grenze im Monat überschritten wird, muss eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 % geleistet werden.
Zwei oder mehrere Jobs – mit oder ohne Dienstleistungsscheck. Was ist zu beachten?
Aufgepasst! Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen - egal, ob mit oder ohne Dienstleistungsscheck – kann es sein, dass Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nachgezahlt werden müssen, wenn der Verdienst in Summe über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das Gleiche gilt, wenn neben einem vollversicherten Job für Dienstleistungsschecks gearbeitet wird.