Entsprechend den Vorgaben der EU zur Eindämmung der Geldwäsche, hat Österreich ein Register über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften eingeführt – das „Wirtschaftliche Eigentümer Register“.
Alle Rechtsträger (Gesellschaften, juristische Personen, Trusts, Stiftungen) mit Sitz im Inland müssen künftig ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden, d.h. alle natürlichen Personen, die hinter dem Rechtsträger stehen. Grundsätzlich sind die rechtlichen Eigentümer im Firmenbuch erfasst. Allerdings muss aus diesen Informationen nicht immer eindeutig hervorgehen, wer nun tatsächlich hinter einem Unternehmen steht. Eigentümer können auch andere Unternehmen sein, die oft stark verzweigt sind und auch ins Ausland führen, sodass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ohne langwierige Recherche oft schwer zu ermitteln sind. Genau derartige komplexe Verflechtungen sollen mit dem WiEReG transparenter gemacht werden.
Wirtschaftlicher Eigentümer
Als erste wichtige Frage ist zu klären, wer als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des WiEReG gilt. Wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des WiEReG sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht.
Dies sind vor allem natürlichen Personen, die
- entweder direkt eine Beteiligung von mehr als 25% am Rechtsträger halten (sog. direkte wirtschaftliche Eigentümer) oder
- direkt oder indirekt Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben, der selbst eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält (sog. indirekte wirtschaftliche Eigentümer). Kontrolle liegt u.a. bei einer Beteiligung von mehr als 50% vor.
Bei Stiftungen und Trusts ergibt sich das wirtschaftliche Eigentum aus der Funktion, d.h. im Fall einer Stiftung sind der Stifter, die Begünstigten sowie der Stiftungsvorstand als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen.
Es kann jedoch auch vorkommen, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann. Dies ist der Fall, wenn kein Eigentümer eine Beteiligung über 25% oder ein Rechtsträger keinen rechtlichen Eigentümer hat (z.B. Vereine). Ebenfalls kann es vorkommen, dass es, trotz intensiver Recherche, keine Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gibt. In all jenen Fällen gelten die Personen der obersten Führungsebene der Gesellschaft als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer an das WiEReG kann entfallen, wenn ausschließlich natürliche Personen an einer Gesellschaft beteiligt sind. Konkret sind folgende Gesellschaften ausgenommen:
- Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen
- Vereine gemäß Vereinsgesetz
Hat jedoch eine andere Person Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, gelten die Ausnahmeregelungen nicht und eine Meldung muss erfolgen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Unternehmensanteile treuhändig verwaltet werden.
Zeitpunkt der Meldung
Die erstmalige Meldung muss bis spätestens 1.6.2018 erfolgen. Danach kommt es jährlich zu einer Überprüfung der gemeldeten Eigentümer. Gibt es Änderungen oder wird eine Gesellschaft neu gegründet, müssen die Daten innerhalb von vier Wochen bekanntgegeben werden. Durchgeführt wird die Meldung auf elektronischem Weg über das Unternehmensserviceportal.
Konsequenzen bei Nichtmeldung
Erfolgt keine oder eine verspätete Meldung, wird eine Zwangsstrafe mit Setzung einer Nachfrist angedroht. Wird die Meldung zeitgerecht nachgeholt, gibt es keine Konsequenzen. Für Meldepflichtverletzungen drohen Geldstrafen bis zu einer Höhe von € 200.000,-.
Einsichtnahme in das Register
Die Einsicht in das Register erfolgt über das Unternehmensserviceportal. Die kostenpflichtige Abfrage ist nicht für jedermann möglich. Lediglich Behörden sowie bestimmte im Gesetz festgelegte Personengruppen (z.B. Banken, Steuerberater, Notare, etc.) können Abfragen tätigen. Bei berechtigtem Interesse kann jedoch auch von anderen Personen oder Organisationen die Einsichtnahme beantragt werden.
Sind Sie von dieser neuen Meldepflicht betroffen? Wir helfen Ihnen gern bei der zeitgerechten Meldung Ihrer Daten.