Viele Selbständige haben ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung, doch nur ein eingeschränkter Kreis der Steuerpflichtigen kann die Kosten dafür auch gewinnmindernd geltend machen. Denn die Finanz hat strenge Regeln, wann aus steuerlicher Sicht ein Arbeitszimmer tatsächlich notwendig ist.

Definition Arbeitszimmer

Unter Arbeitszimmer versteht man ein Zimmer, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück (z. B. Gartenhäuschen) befindet. Für einen Wohnungsverband spricht jedenfalls, wenn das Arbeitszimmer von der Wohnung aus begehbar ist.

Die Kriterien
  • Mittelpunkt der Tätigkeit

Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

Ob dies der Fall ist, hängt von der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ab.  So haben zB Autor_innen, Gutachter_innen, Maler_innen, Komponist_innen, etc  typischerweise ihren Tätigkeitsschwerpunkt in einem Arbeitszimmer. Wohingegen Vortragende, Musiker_innen, Dirigent_innen ihre Tätigkeit überwiegend außerhalb eines Arbeitszimmers ausüben.

In vielen Fällen ist eine Abgrenzung nicht eindeutig und muss geprüft werden, wo sich tatsächlich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet, um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

  • Nahezu ausschließlich berufliche Nutzung

Eine weitere Bedingung ist, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Wird das Arbeitszimmer auch privat genutzt, können die Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden. Eine private Bibliothek mit Leseecke führt zum Beispiel zur Nichtabsetzbarkeit.

Vorliegen mehrerer Einkunftsquellen

Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Einkunftsquellen, ist zuerst zu prüfen, ob und für welche Tätigkeit das Arbeitszimmer den Arbeitsmittelpunkt darstellt. Abzugsfähig ist das Arbeitszimmer jeweils immer nur für diejenigen Tätigkeitsbereiche, die obige Kriterien erfüllen.

Beispiel:
Eine Vortragende ist auch als Schriftstellerin tätig. Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband bildet den Mittelpunkt der schriftstellerischen Tätigkeit und ist auch dort abzugsfähig. Die Vortragstätigkeit fällt jedoch in ein typisches Berufsfeld, dessen Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liegt.

Was kann man alles absetzen?

Abzugsfähig sind alle Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer, z.B.:

  • Anteilige Miete
  • Anteilige Gebäudeabschreibung
  • Abschreibung für die Einrichtung des Zimmers (Stühle, Schreibtisch, Lampen, Schränke, Teppiche, Bilder, Bücherregale, Kommoden
  • Anteilige Strom- und Gaskosten, Heizungskosten
  • Instandhaltung des Zimmers und der Einrichtung
Achtung: Typische Arbeitsmittel wie Computer inkl. Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattung, Telefonanlage sind auch dann abzugsfähig, wenn sie in einem Zimmer aufgestellt wurden, das nicht als Arbeitszimmer abzugsfähig ist!
Vorsteuerabzug

Anders als bei der Einkommensteuer, ist der Tätigkeitsmittelpunkt für den Vorsteuerabzug nicht relevant. Für einen Vorsteuerabzug muss

  • das Arbeitszimmer unbedingt notwendig sein und
  • es wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt.

Wie Sie sehen, ist eine eindeutige Klärung, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können, nicht immer ganz einfach. Wir helfen Ihnen gern bei der Beurteilung. Kontaktieren Sie uns und wir besprechen gemeinsam Ihre konkrete Situation.

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