Mit dem Jahreswechsel wurde auch aus umsatzsteuerlicher Sicht der Brexit endgültig vollzogen. Obwohl der EU-Austritt schon mit 1.2.2020 erfolgte, galt bis Jahresende eine Übergangsfrist im Bereich der Umsatzsteuer. Seit 1.1.2021 gibt es daher für Unternehmer_innen mit Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien einige umsatzsteuerliche Änderungen zu beachten.

Warenlieferungen von Österreich nach Großbritannien

Bisher galten Lieferungen ins Vereinigte Königreich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Ab 1.1.2021 handelt es sich um Ausfuhrlieferungen gem. § 7 UStG. Ebenso wie für  die steuerfreie ig Lieferung fällt auch für die Ausfuhrlieferung keine Umsatzsteuer an. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt, der den Transport in das Drittland vornimmt.

Die bisher verpflichtende Zusammenfassende Meldung sowie die Intrastat-Meldung entfallen künftig. Allerdings muss für Lieferungen nach Großbritannien ab 2021 ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Die Bescheinigung über die Warenausfuhr, die im Rahmen der Ausfuhrzollanmeldung ausgestellt wird, kann als entsprechender Ausfuhrnachweis verwendet werden.

Warenlieferungen von Großbritannien nach Österreich

Bis 31.12.2020 waren Einfuhren aus Großbritannien als innergemeinschaftliche Erwerbe zu behandeln. Für den ig Erwerb wird in der UVA sowohl Umsatzsteuer aus ig Erwerb als auch Vorsteuer aus ig Erwerb angegeben. Für den steuerpflichtigen Importeur stellt dieser Vorgang im umsatzsteuerlichen Sinn daher ein Null-Summen-Spiel dar.

Ab 1.1.2021 kommen die Regelungen für Einfuhren aus dem Drittland zur Anwendung und es fällt Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an. Anlässlich des Warentransportes nach Österreich ist eine Importzollanmeldung abzugeben. In dieser Meldung ist auch anzugeben, wer als zollrechtlicher Importeur gilt. Die Frage des Importeurs ist neben der Bestimmung des EUSt-Schuldners auch für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Relevanz.

  • Erfolgt die Einfuhr nämlich im Namen des österreichischen Abnehmers, so gilt dieser auch als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Diese EUSt kann sich der Importeur jedoch als Vorsteuer abziehen. In diesem Fall stellt der_die britische_n Unternehmer_in die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.
  • Erfolgt die Einfuhr durch den britischen Lieferanten, so gilt dieser als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Außerdem verlagert sich in diesem Fall der Lieferort nach Österreich. Infolgedessen muss der britische Lieferant eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen muss und sich in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren lassen. Ist der Lieferant nicht in Österreich ansässig, ist der österreichische Importeur verpflichtet die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Werden Dienstleistungen an britische Unternehmer_innen erbracht, gilt weiterhin das Empfängerort-Prinzip. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich dadurch ergeben, ist jedoch zukünftig nach britischem Recht zu beurteilen.

Bei Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer_innen ist zu beachten, dass die Sondervorschriften für Katalogleistungen zur Anwendung kommen können. Dann verlagert sich der Leistungsort nach Großbritannien zum Wohnsitz des Empfängers. Auch hier sind dann die entsprechenden britischen USt-Regelungen anzuwenden.

Vorsteuerrückerstattung

Für die Rückerstattung von britischen Vorsteuern aus dem Jahr 2020 gilt – bis 31.3.2021 kann diese noch über FinanzOnline beantragt werden. Danach erfolgt die Rückerstattung entsprechend den britischen Regelungen für die Vorsteuerrückerstattung.

Wie Sie sehen, gibt es einiges zu beachten beim Geschäftsverkehr mit dem Vereinigten Königreich. Machen Sie sich – auch in umsatzsteuerlicher Sicht – Brexit-fit. Wir helfen Ihnen dabei!

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